§ 72 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Bescheinigung der Mitgliederzahl durch Vorstand § 72

Der Vorstand eines Vereins muss dem Amtsgericht auf dessen Verlangen jederzeit eine schriftliche Bescheinigung über die aktuelle Mitgliederzahl vorlegen.

Amtlicher Text § 72 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Der Vorstand hat dem Amtsgericht auf dessen Verlangen jederzeit eine schriftliche Bescheinigung über die Zahl der Vereinsmitglieder einzureichen.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Der Vorstand eines eingetragenen Vereins ist verpflichtet, dem Amtsgericht auf dessen Verlangen jederzeit eine schriftliche Bescheinigung über die aktuelle Mitgliederzahl auszustellen und einzureichen. Die Bescheinigung muss schriftlich erfolgen – eine mündliche Auskunft genügt nicht.

Das Gesetz räumt dem Vorstand keinen Ermessensspielraum ein; er muss dem Verlangen des Gerichts unverzüglich nachkommen. Die Regelung dient der gerichtlichen Aufsicht und ermöglicht es dem Amtsgericht, die Einhaltung vereinsrechtlicher Vorschriften zu überprüfen, etwa zur Mindestmitgliederzahl.

Wann sie gilt

  • Das Amtsgericht verlangt vom Vorstand eines Sportvereins eine schriftliche Bescheinigung der aktuellen Mitgliederzahl, um die Mindestmitgliederzahl für die Vereinsregistrierung zu prüfen.
  • Ein neu gewählter Vorstand wird vom Gericht aufgefordert, die Mitgliederzahl zu bescheinigen, nachdem der vorherige Vorstand dies unterlassen hatte.
  • Im Rahmen eines Verfahrens zur Auflösung des Vereins fordert das Gericht eine Bescheinigung der Mitgliederzahl an, um die Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung zu beurteilen.
  • Ein Gericht verlangt während einer laufenden Streitigkeit über die Vereinsführung eine aktuelle Bescheinigung der Mitgliederzahl vom Vorstand.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Das Gericht kann eine mündliche Auskunft akzeptieren (die Bescheinigung muss schriftlich sein).
  • Der Vorstand kann die Bescheinigung verweigern, wenn er die Mitgliederzahlen nicht preisgeben möchte (es besteht eine rechtliche Pflicht zur Vorlage).
  • Die Bescheinigung muss regelmäßig, z.B. jährlich, eingereicht werden (sie ist nur auf Verlangen des Amtsgerichts erforderlich).
  • Die Regelung legt fest, wie die Mitgliederzahl zu ermitteln ist oder welche Angaben die Bescheinigung enthalten muss (dies ergibt sich aus dem allgemeinen Vereinsrecht und der Satzung).

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