Satzungsänderung bedarf Eintragung § 71
Satzungsänderungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister. Der Vorstand meldet die Änderung an, mit Beschluss und Satzungstext.
- (1) Änderungen der Satzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister. Die Änderung ist von dem Vorstand zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung sind eine Abschrift des die Änderung enthaltenden Beschlusses und der Wortlaut der Satzung beizufügen. In dem Wortlaut der Satzung müssen die geänderten Bestimmungen mit dem Beschluss über die Satzungsänderung, die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung und, wenn die Satzung geändert worden ist, ohne dass ein vollständiger Wortlaut der Satzung eingereicht wurde, auch mit den zuvor eingetragenen Änderungen übereinstimmen.
- (2) Die Vorschriften der §§ 60, 64 und 66 finden entsprechende Anwendung.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Ein Verein kann seine Satzung ändern, aber die Änderung wird erst wirksam, wenn sie im Vereinsregister eingetragen ist. Der Vorstand muss die Eintragung beantragen und dem Antrag eine Kopie des Beschlusses und den vollständigen Wortlaut der Satzung beifügen. Der Satzungstext muss die geänderten und unveränderten Bestimmungen richtig wiedergeben.
Außerdem gelten die Vorschriften über die Anmeldung und Eintragung des Vereins (§§ 60, 64, 66) entsprechend.
Wann sie gilt
- Ein Verein beschließt, den Mitgliedsbeitrag zu erhöhen. Die Satzungsänderung muss ins Vereinsregister eingetragen werden, sonst ist sie unwirksam.
- Ein Verein ändert seinen Zweck. Die Änderung wird erst mit Eintragung wirksam.
- Der Vorstand meldet eine Satzungsänderung an, vergisst aber den Beschluss beizufügen. Das Registergericht beanstandet die Anmeldung.
- Ein Verein ändert die Satzung, aber der eingereichte Satzungstext stimmt nicht mit dem Beschluss überein. Die Eintragung wird abgelehnt.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Vorschrift regelt nicht die inhaltliche Zulässigkeit von Satzungsänderungen, sondern nur deren Wirksamkeit durch Eintragung.
- Sie gilt nicht für die Änderung der Satzung einer GmbH oder eines anderen Gesellschaftstyps, sondern nur für eingetragene Vereine.
- Sie betrifft nicht die Frage, ob eine Satzungsänderung der Zustimmung der Mitglieder bedarf (das regelt § 33 BGB).
- Sie regelt nicht die Haftung des Vorstands bei fehlerhafter Anmeldung.
Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.
Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.
Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.
Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.
Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 71 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.