§ 73 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Entziehung der Rechtsfähigkeit bei Mitgliedermangel § 73

§ 73 BGB: Sinkt die Mitgliederzahl unter drei, entzieht das Amtsgericht auf Antrag oder nach drei Monaten von Amts wegen die Rechtsfähigkeit.

Amtlicher Text § 73 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Sinkt die Zahl der Vereinsmitglieder unter drei herab, so hat das Amtsgericht auf Antrag des Vorstands und, wenn der Antrag nicht binnen drei Monaten gestellt wird, von Amts wegen nach Anhörung des Vorstands dem Verein die Rechtsfähigkeit zu entziehen.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Paragraph 73 BGB betrifft Vereine, also eingetragene Vereine (e.V.), die als juristische Personen Rechtsfähigkeit besitzen. Wenn die Zahl der Mitglieder eines solchen Vereins unter drei sinkt, wird die Rechtsfähigkeit entzogen.

Die Entziehung erfolgt nicht automatisch, sondern durch Beschluss des Amtsgerichts. Der Vorstand des Vereins kann einen Antrag stellen. Tut er das nicht innerhalb von drei Monaten, nachdem die Mitgliederzahl unter drei gesunken ist, muss das Amtsgericht von Amts wegen tätig werden und den Verein anhören, bevor es die Rechtsfähigkeit entzieht.

Die Vorschrift dient dazu, sicherzustellen, dass ein Verein mit weniger als drei Mitgliedern nicht dauerhaft als rechtsfähige Organisation bestehen bleibt. Die Rechtsfolgen der Entziehung, insbesondere die Liquidation des Vereinsvermögens, sind in anderen Paragraphen des BGB geregelt.

Wann sie gilt

  • Der Vorstand eines Vereins beantragt die Entziehung, weil die Mitgliederzahl unter drei gesunken ist.
  • Das Amtsgericht leitet von Amts wegen ein Verfahren ein, nachdem drei Monate vergangen sind, ohne dass der Vorstand einen Antrag gestellt hat.
  • Ein Verein, der nur noch weniger als drei Mitglieder hat, wird vom Amtsgericht angehört, bevor die Rechtsfähigkeit entzogen wird.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Automatischer Verlust der Rechtsfähigkeit allein durch Unterschreiten der Mindestmitgliederzahl – tatsächlich ist eine gerichtliche Entscheidung erforderlich.
  • Antragsrecht von Mitgliedern oder Gläubigern auf Entziehung der Rechtsfähigkeit – nur der Vorstand oder das Amtsgericht können handeln.
  • Regelung der Auflösung des Vereins – die Auflösung ist in anderen Vorschriften des BGB geregelt, nicht in § 73.
  • Haftung der Vereinsmitglieder bei Unterschreiten der Mindestmitgliederzahl – § 73 regelt keine Haftungsfragen.

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