Haftung des eintretenden Gesellschafters § 721a
Der beitretende Gesellschafter haftet für Altverbindlichkeiten gemäß §§ 721, 721b. Abweichende Vereinbarungen sind Dritten gegenüber unwirksam.
Wer in eine bestehende Gesellschaft eintritt, haftet gleich den anderen Gesellschaftern nach Maßgabe der §§ 721 und 721b für die vor seinem Eintritt begründeten Verbindlichkeiten der Gesellschaft. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Tritt jemand in eine bereits bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) ein, haftet er persönlich für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft, die vor seinem Eintritt begründet wurden. Diese Haftung richtet sich nach denselben Regeln wie für die anderen Gesellschafter, also nach § 721 (persönliche Haftung) und § 721b (Einwendungen und Einreden des Gesellschafters).
Eine Vereinbarung zwischen den Gesellschaftern, die die Haftung des eintretenden Gesellschafters ausschließt oder beschränkt, ist gegenüber Dritten unwirksam. Gläubiger der Gesellschaft können sich daher auch dann an den Neugesellschafter halten, wenn intern etwas anderes vereinbart wurde.
Wann sie gilt
- Ein neuer Gesellschafter tritt einer bestehenden GbR bei, die bereits einen Kreditvertrag abgeschlossen hat. Er haftet für die Rückzahlung des Kredits, auch wenn er dem Vertrag nicht zugestimmt hat.
- Ein Arzt wird Mitglied einer Gemeinschaftspraxis (GbR), die bereits Mietrückstände für die Praxisräume hat. Der Arzt haftet persönlich für diese Rückstände.
- Ein Student tritt einer Wohngemeinschaft bei, die als GbR einen Internetvertrag abgeschlossen hat. Er haftet für die monatlichen Gebühren, die vor seinem Beitritt entstanden sind.
- Die Gesellschafter einer GbR vereinbaren intern, dass der neue Gesellschafter nicht für Altschulden haften soll. Ein Lieferant, der vor dem Eintritt geliefert hat, kann dennoch Zahlung vom neuen Gesellschafter verlangen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Haftung eines ausscheidenden Gesellschafters für Verbindlichkeiten, die nach seinem Ausscheiden entstehen (dazu §§ 728a, 728b).
- Die Beschränkung der Haftung auf die Höhe der Einlage des Gesellschafters (eine solche Beschränkung ist in der GbR gesetzlich nicht vorgesehen; siehe § 721).
- Die Anwendung auf Kapitalgesellschaften wie AG oder GmbH – die Norm gilt nur für die GbR und ähnliche Personengesellschaften, soweit das BGB anwendbar ist.
- Die Haftung des Gesellschafters für Verbindlichkeiten, die nach seinem Eintritt begründet werden (hierfür gilt § 721 allgemein).
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