Einreden gegen Gesellschaftsschulden § 721b
In Anspruch genommene Gesellschafter können Einwendungen der Gesellschaft erheben und die Zahlung verweigern, solange der GbR ein Gestaltungsrecht zusteht.
- (1) Wird ein Gesellschafter wegen einer Verbindlichkeit der Gesellschaft in Anspruch genommen, kann er Einwendungen und Einreden, die nicht in seiner Person begründet sind, insoweit geltend machen, als sie von der Gesellschaft erhoben werden können.
- (2) Der Gesellschafter kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange der Gesellschaft in Ansehung der Verbindlichkeit das Recht zur Anfechtung oder Aufrechnung oder ein anderes Gestaltungsrecht, dessen Ausübung die Gesellschaft ihrerseits zur Leistungsverweigerung berechtigen würde, zusteht.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wer als Gesellschafter persönlich für eine Verbindlichkeit der Gesellschaft in Anspruch genommen wird, kann dieselben Einwendungen und Einreden vorbringen wie die Gesellschaft selbst. Das betrifft Rechte, die nicht in der Person des einzelnen Gesellschafters liegen, sondern sich aus dem Anspruch gegen die Gesellschaft ergeben.
Zusätzlich gewährt die Regelung dem Gesellschafter ein eigenes Recht zur Leistungsverweigerung. Solange der Gesellschaft bezüglich der Schuld ein Anfechtungsrecht, Aufrechnungsrecht oder ein anderes Gestaltungsrecht zusteht, das die Gesellschaft zur Leistungsverweigerung berechtigen würde, kann auch der Gesellschafter die Befriedigung des Gläubigers verweigern.
Wann sie gilt
- Ein Gläubiger fordert von einem Gesellschafter die Bezahlung einer Rechnungsforderung der Gesellschaft, obwohl die Forderung gegenüber der Gesellschaft verjährt ist.
- Ein Vermieter fordert den Gesellschafter zur Zahlung der Miete auf, während der Gesellschaft ein Minderungsgrund oder ein Gegenanspruch zusteht.
- Ein Verkäufer verlangt vom Gesellschafter Kaufpreiszahlung, obwohl die Gesellschaft den Kaufvertrag wegen Täuschung anfechten kann.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Einwendungen, die ausschließlich in der Person des in Anspruch genommenen Gesellschafters begründet sind, wie eine individuelle Stundung.
- Die allgemeine Regelung zur persönlichen Haftung der Gesellschafter, welche in § 721 geregelt ist.
- Fragen der Zwangsvollstreckung in das Gesellschafts- oder Privatvermögen nach § 722.
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