Kapitel 3Rechtsverhältnis der Gesellschaft zu Dritten
6 Vorschriften
- § 719 Entstehung der GbR im Außenverhältnis Eine GbR entsteht Dritten gegenüber mit der Teilnahme am Rechtsverkehr durch alle Gesellschafter oder mit Registereintragung; Späterklauseln wirken nicht.
- § 720 Vertretung der Gesellschaft durch Gesellschafter § 720: Vertretungsbefugnis, gemeinsame Vertretung, Abweichungen möglich. Beschränkungen Dritten gegenüber unwirksam. Vertretung umfasst alle Geschäfte.
- § 721 Gesellschafter haften persönlich Gesellschafter haften persönlich als Gesamtschuldner für Gesellschaftsschulden. Interne abweichende Vereinbarungen sind Dritten gegenüber unwirksam.
- § 721a Haftung des eintretenden Gesellschafters Der beitretende Gesellschafter haftet für Altverbindlichkeiten gemäß §§ 721, 721b. Abweichende Vereinbarungen sind Dritten gegenüber unwirksam.
- § 721b Einreden gegen Gesellschaftsschulden In Anspruch genommene Gesellschafter können Einwendungen der Gesellschaft erheben und die Zahlung verweigern, solange der GbR ein Gestaltungsrecht zusteht.
- § 722 Titel für Gesellschaft und Gesellschafter getrennt Zwangsvollstreckung in das Gesellschaftsvermögen erfordert Titel gegen die Gesellschaft. Aus Gesellschaftstitel keine Vollstreckung gegen Gesellschafter.