Gesellschafter haften persönlich § 721
Gesellschafter haften persönlich als Gesamtschuldner für Gesellschaftsschulden. Interne abweichende Vereinbarungen sind Dritten gegenüber unwirksam.
Die Gesellschafter haften für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft den Gläubigern als Gesamtschuldner persönlich. Eine entgegenstehende Vereinbarung ist Dritten gegenüber unwirksam.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Vorschrift regelt die persönliche Haftung der Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) gegenüber den Gläubigern. Jeder Gesellschafter haftet für alle Verbindlichkeiten der Gesellschaft als Gesamtschuldner, also zusammen mit den anderen Gesellschaftern und mit seinem gesamten Privatvermögen.
Eine interne Vereinbarung, die diese Haftung beschränken oder ausschließen soll, ist gegenüber Dritten – also den Gläubigern – unwirksam. Die Gesellschafter können untereinander zwar eine andere Verteilung der Haftung oder des Ausgleichs vereinbaren, aber das ändert nichts an der Außenhaftung gegenüber den Gläubigern.
Die Haftung besteht unabhängig davon, wer die Verbindlichkeit begründet hat oder wer sie zu welchem Anteil verursacht hat. Der Gläubiger kann sich an jeden Gesellschafter nach Belieben halten.
Wann sie gilt
- Ein Lieferant hat der GbR Waren geliefert und nicht bezahlt bekommen. Er kann die Zahlung von jedem einzelnen Gesellschafter persönlich fordern.
- Der Vermieter der Geschäftsräume der GbR verlangt die Miete von einem der Gesellschafter, weil die GbR nicht zahlt.
- Ein Kunde erleidet einen Schaden durch ein mangelhaftes Produkt der GbR und klagt gegen einen Gesellschafter auf Schadensersatz.
- Die Bank hat der GbR einen Kredit gewährt und fordert die Rückzahlung von einem Gesellschafter, der den Kreditvertrag nicht mit unterzeichnet hat.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die Regelung des Innenausgleichs zwischen den Gesellschaftern (wer letztlich den Schaden trägt) – das ist in § 716 BGB und anderen Vorschriften geregelt.
- Die Haftung eines ausgeschiedenen Gesellschafters für Altverbindlichkeiten – diese wird in § 728a und § 728b BGB behandelt.
- Die Haftung der Gesellschaft selbst (ihres Vermögens) – dafür ist § 713 BGB maßgeblich.
- Die Frage, ob ein neu eintretender Gesellschafter für vor seinem Eintritt entstandene Verbindlichkeiten haftet – das regelt § 721a BGB.
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