§ 769 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Haftung mehrerer Bürgen als Gesamtschuldner § 769

Verbürgen sich mehrere Personen für dieselbe Schuld, haften sie als Gesamtschuldner. Der Gläubiger kann die Leistung von jedem Bürgen verlangen.

Amtlicher Text § 769 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Verbürgen sich mehrere für dieselbe Verbindlichkeit, so haften sie als Gesamtschuldner, auch wenn sie die Bürgschaft nicht gemeinschaftlich übernehmen.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

Diese Vorschrift bei der amtlichen Quelle lesen →

Was die Vorschrift wirklich sagt

Wenn sich mehrere Personen für dieselbe Schuld einer Hauptperson verbürgen, entstehen nicht mehrere voneinander unabhängige Einzelforderungen des Gläubigers. Die Bürgen haften stattdessen als Gesamtschuldner für die gesamte Summe.

Dies gilt unabhängig davon, ob die Bürgen die Bürgschaft gemeinsam in einer Urkunde vereinbart haben oder völlig getrennt voneinander eingegangen sind. Entscheidend ist allein, dass sich ihre Absicherung auf dieselbe Hauptverbindlichkeit bezieht.

Der Gläubiger kann die Leistung nach seiner Wahl von jedem der Mitbürgen einfordern. Zahlt ein Bürge den Gläubiger ab, richtet sich der Ausgleich zwischen den Bürgen untereinander nach den allgemeinen Regeln des Gesamtschuldnerausgleichs.

Wann sie gilt

  • Die Eltern und der Partner verbürgen sich unabhängig voneinander für denselben Mietvertrag einer Wohnung.
  • Zwei Gesellschafter übernehmen jeweils separate Bürgschaften für einen gemeinsamen Betriebskredit der Firma.
  • Mehrere Verwandte unterzeichnen nacheinander Bürgschaftserklärungen für ein Studiendarlehen desselben Darlehensnehmers.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die inhaltliche Verteilung der Ausgleichsansprüche der Bürgen untereinander im Innenverhältnis.
  • Die formalen Anforderungen an die Schriftform der jeweiligen Bürgschaftserklärung (§ 766).
  • Der automatische Übergang der Hauptforderung auf den zahlenden Bürgen (§ 774).

Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.

Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.

Es geht um

Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.

Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.

Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 769 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

← Alle Paragraphen des BGB