Einreden des Hauptschuldners für Bürgen § 768
Der Bürge kann Einreden des Hauptschuldners geltend machen. Ein Verzicht des Schuldners schadet dem Bürgen nicht. Die Erbenhaftung bleibt unberücksichtigt.
- (1) Der Bürge kann die dem Hauptschuldner zustehenden Einreden geltend machen. Stirbt der Hauptschuldner, so kann sich der Bürge nicht darauf berufen, dass der Erbe für die Verbindlichkeit nur beschränkt haftet.
- (2) Der Bürge verliert eine Einrede nicht dadurch, dass der Hauptschuldner auf sie verzichtet.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Diese Vorschrift schützt den Bürgen davor, weitergehend in Anspruch genommen zu werden als der ursprüngliche Schuldner selbst. Verlangt der Gläubiger die Erfüllung der Schuld vom Bürgen, kann dieser alle Verteidigungsmittel und Einreden vorbringen, die dem Hauptschuldner zustehen. Dazu gehören etwa Leistungsverweigerungsrechte wegen Verjährung oder Leistungsstörungen.
Ebenso wenig kann der Gläubiger dem Bürgen ein entgegenstehendes Verhalten des Hauptschuldners entgegenhalten. Gibt der Hauptschuldner nachträglich eine Einrede auf oder verzichtet auf deren Geltendmachung, bleibt dem Bürgen dieses Verteidigungsmittel weiterhin erhalten.
Eine Sonderregel betrifft den Sterbefall des Hauptschuldners. Wenn dessen Erben die eigene Haftung auf den Nachlass begrenzen, betrifft diese Haftungsbeschränkung den Bürgen ausdrücklich nicht. Der Bürge bleibt in vollem Umfang für die Schuld verantwortlich.
Wann sie gilt
- Ein Vermieter fordert die Kautionsschuld vom Bürgen, obwohl die Hauptforderung gegenüber dem Mieter bereits verjährt ist.
- Ein Verkäufer verlangt Geld vom Bürgen, während dem Käufer wegen mangelhafter Ware noch ein Recht zur Leistungsverweigerung zusteht.
- Der Hauptschuldner erklärt gegenüber der Bank den Verzicht auf eine Einrede, jedoch beruft sich der Bürge weiterhin darauf.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Das Recht des Bürgen, die Zahlung wegen Anfechtbarkeit oder Aufrechenbarkeit des Hauptschuldners zu verweigern; dies ist in § 770 geregelt.
- Die verfahrensrechtliche Einrede der Vorausklage, bei der erst die Vollstreckung beim Hauptschuldner verlangt wird; dies fällt unter § 771.
- Der gesetzliche Übergang der Forderung auf den Bürgen nach geleisteter Zahlung; dieser richtet sich nach § 774.
Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.
Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.
Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.
Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.
Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 768 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.