§ 770 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Einreden des Bürgen bei Anfechtung und Aufrechnung § 770

Der Bürge verweigert Zahlung, solange der Hauptschuldner anfechten kann oder der Gläubiger gegen eine fällige Forderung aufrechnen kann.

Amtlicher Text § 770 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Der Bürge kann die Befriedigung des Gläubigers verweigern, solange dem Hauptschuldner das Recht zusteht, das seiner Verbindlichkeit zugrunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten.
  • (2) Die gleiche Befugnis hat der Bürge, solange sich der Gläubiger durch Aufrechnung gegen eine fällige Forderung des Hauptschuldners befriedigen kann.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 770 BGB gibt dem Bürgen zwei Einreden, die er unabhängig vom Hauptschuldner erheben kann.

Solange der Hauptschuldner das Recht hat, das der Bürgschaft zugrunde liegende Rechtsgeschäft anzufechten (z.B. wegen Irrtums oder Täuschung), darf der Bürge die Zahlung an den Gläubiger verweigern. Ebenso darf er die Zahlung verweigern, solange der Gläubiger sich durch Aufrechnung gegen eine fällige Forderung des Hauptschuldners befriedigen könnte – selbst wenn der Gläubiger dies noch nicht getan hat.

Die Einreden sind nicht automatisch wirksam; der Bürge muss sie geltend machen. Sie schützen den Bürgen davor, zahlen zu müssen, obwohl die Hauptverbindlichkeit möglicherweise nicht durchsetzbar ist.

Wann sie gilt

  • Der Hauptschuldner kauft ein Auto aufgrund arglistiger Täuschung und kann den Kaufvertrag anfechten; der Bürge verweigert die Zahlung an den Gläubiger.
  • Der Hauptschuldner hat eine fällige und einredefreie Gegenforderung gegen denselben Gläubiger, z.B. aus einem Darlehen; der Gläubiger könnte aufrechnen, tut es aber nicht; der Bürge verweigert die Zahlung.
  • Ein Minderjähriger schließt ohne Zustimmung der Eltern einen Bürgschaftsvertrag; der Hauptschuldner kann das Geschäft anfechten; der Bürge beruft sich auf § 770.
  • Der Hauptschuldner irrt über eine wesentliche Eigenschaft der Sache und hat ein Anfechtungsrecht; der Bürge lehnt die Zahlung ab, bis über die Anfechtung entschieden ist.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • § 770 regelt nicht die Einrede der Vorausklage; diese steht dem Bürgen unter den Voraussetzungen des § 771 zu.
  • Es erfasst nicht die Einrede der Verjährung; diese kann der Bürge nur nach § 768 geltend machen.
  • Es gilt nicht, wenn der Bürge selbst ein eigenes Anfechtungsrecht hat; dann beruft er sich auf allgemeine Vorschriften, nicht auf § 770.
  • § 770 greift nicht, wenn der Gläubiger die Aufrechnung bereits erklärt hat; dann ist die Hauptforderung erloschen.

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