Titel 20Bürgschaft
14 Vorschriften
- § 765 Vertragstypische Pflichten bei der Bürgschaft Der Bürge verpflichtet sich durch Vertrag gegenüber dem Gläubiger, für die Schuld eines Dritten einzustehen. Auch für künftige oder bedingte Verbindlichkeiten.
- § 766 Schriftform für Bürgschaftserklärung § 766 BGB: Für die Bürgschaft ist Schriftform zwingend; elektronische Form unzulässig. Bei Erfüllung der Hauptverbindlichkeit wird Formmangel geheilt.
- § 767 Umfang der Haftung des Bürgen nach § 767 BGB bestimmt: Die Pflicht des Bürgen richtet sich nach der Hauptschuld. Spätere Erweiterungen durch den Schuldner belasten den Bürgen nicht.
- § 768 Einreden des Hauptschuldners für Bürgen Der Bürge kann Einreden des Hauptschuldners geltend machen. Ein Verzicht des Schuldners schadet dem Bürgen nicht. Die Erbenhaftung bleibt unberücksichtigt.
- § 769 Haftung mehrerer Bürgen als Gesamtschuldner Verbürgen sich mehrere Personen für dieselbe Schuld, haften sie als Gesamtschuldner. Der Gläubiger kann die Leistung von jedem Bürgen verlangen.
- § 770 Einreden des Bürgen bei Anfechtung und Aufrechnung Der Bürge verweigert Zahlung, solange der Hauptschuldner anfechten kann oder der Gläubiger gegen eine fällige Forderung aufrechnen kann.
- § 771 Vorausklageeinrede des Bürgen Bürge kann Zahlung verweigern, bis Gläubiger erfolglose Zwangsvollstreckung gegen Hauptschuldner versucht. Während der Einrede ist die Verjährung gehemmt.
- § 772 Pflicht zur Vollstreckung beim Hauptschuldner § 772 BGB verpflichtet Gläubiger, erst beim Hauptschuldner in bewegliche Sachen zu vollstrecken oder Pfandrechte zu verwerten, bevor der Bürge zahlt.
- § 773 Wann die Einrede der Vorausklage entfällt § 773 BGB schließt die Einrede der Vorausklage aus, etwa bei selbstschuldnerischer Bürgschaft, Insolvenz oder aussichtsloser Zwangsvollstreckung.
- § 774 Gesetzlicher Forderungsübergang auf Bürgen Begleicht ein Bürge die Schuld gegenüber dem Gläubiger, geht die Forderung automatisch auf ihn über. Der Übergang darf dem Gläubiger nicht schaden.
- § 775 Befreiung von der Bürgschaft verlangen Wann ein Bürge vom Hauptschuldner die Befreiung von der Bürgschaft oder Sicherheitsleistung verlangen kann: Gesetzliche Gründe nach § 775 BGB.
- § 776 Befreiung des Bürgen bei Aufgabe einer Sicherheit Bürge wird frei, wenn Gläubiger Sicherheit aufgibt, soweit er nach § 774 Ersatz verlangen könnte. Auch für nachträglich entstandene Sicherheiten.
- § 777 Erlöschen und Haftung bei der Zeitbürgschaft Bei einer Bürgschaft auf Zeit wird der Bürge nach Fristablauf frei, wenn der Gläubiger das Verfahren oder die Anzeige nicht unverzüglich betreibt.
- § 778 Haftung für Kredit an Dritte Beauftragt jemand einen anderen, einem Dritten ein Darlehen zu gewähren, haftet der Auftraggeber dem Beauftragten für den Ausfall wie ein Bürge.