Form und Personen bei Vereinsregister-Anmeldungen (§ 77)
Anmeldungen zum Vereinsregister müssen durch vertretungsberechtigte Vorstände oder Liquidatoren mittels öffentlich beglaubigter Erklärung erfolgen.
- (1) Die Anmeldungen zum Vereinsregister sind von Mitgliedern des Vorstands sowie von den Liquidatoren, die insoweit zur Vertretung des Vereins berechtigt sind, mittels öffentlich beglaubigter Erklärung abzugeben. Die Erklärung kann in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter Abschrift beim Gericht eingereicht werden.
- (2) Die öffentliche Beglaubigung mittels Videokommunikation gemäß § 40a des Beurkundungsgesetzes ist zulässig.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wer Neueintragungen oder Änderungen im Vereinsregister anmelden muss, kann dies nicht formlos erledigen. Die Anmeldung erfordert eine öffentlich beglaubigte Erklärung. Das bedeutet, dass eine Notarin oder ein Notar die Echtheit der Unterschrift bestätigen muss.
Zur Abgabe dieser Erklärung sind diejenigen Personen befugt, die den Verein vertretungsberechtigt leiten. Dies betrifft die Mitglieder des Vorstands sowie im Falle einer Abwicklung des Vereins die eingesetzten Liquidatoren.
Die fertige Erklärung wird im Original oder als öffentlich beglaubigte Abschrift beim zuständigen Registergericht eingereicht. Die Beglaubigung kann dabei auch digital per Videokommunikation durchgeführt werden.
Wann sie gilt
- Der neu gewählte Vorstand eines Sportvereins muss die Änderung der Vertretungsverhältnisse beim Registergericht anmelden.
- Ein Kulturverein löst sich auf und die bestellten Liquidatoren melden den Beginn der Abwicklung zum Vereinsregister an.
- Eine Vorstandsänderung soll per Online-Termin über ein Videokommunikationssystem bei der Notarin beglaubigt werden.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Welche Maßnahmen das Gericht zur Festsetzung von Zwangsgeld ergreift, wenn eine Anmeldung unterbleibt.
- Die inhaltlichen Regeln für Eintragungen bei einer bereits laufenden Liquidation.
- Die Formerfordernisse für Verträge außerhalb des Vereinsrechts wie etwa eine Bürgschaftserklärung.
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