§ 78 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Zwangsgeld gegen Vereinsvorstand und Liquidatoren § 78

Das Amtsgericht kann Vorstand beziehungsweise Liquidatoren eines Vereins durch Zwangsgeld zur Erfüllung bestimmter gesetzlicher Pflichten anhalten. (§ 78)

Amtlicher Text § 78 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Das Amtsgericht kann die Mitglieder des Vorstands zur Befolgung der Vorschriften des § 67 Abs. 1, des § 71 Abs. 1, des § 72, des § 74 Abs. 2, des § 75 Absatz 2 und des § 76 durch Festsetzung von Zwangsgeld anhalten.
  • (2) In gleicher Weise können die Liquidatoren zur Befolgung der Vorschriften des § 76 angehalten werden.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

Diese Vorschrift bei der amtlichen Quelle lesen →

Was die Vorschrift wirklich sagt

Das Amtsgericht erhält durch diese Vorschrift ein Druckmittel gegen die Vertretungsorgane eines eingetragenen Vereins. Kommen die Mitglieder des Vorstands oder die Liquidatoren bestimmten gesetzlichen Geboten nicht nach, kann das Gericht ein Zwangsgeld festsetzen.

Zu den betroffenen Pflichten gehören die Anmeldungen zum Vereinsregister sowie Pflichten bei der Auflösung oder Insolvenz des Vereins. Das Zwangsgeld richtet sich persönlich gegen die einzelnen Vorstandsmitglieder oder Liquidatoren.

Wann sie gilt

  • Der neu gewählte Vereinsvorstand meldet die Änderung der Vorstandsmitglieder trotz Aufforderung nicht zum Vereinsregister an.
  • Die Liquidatoren eines aufgelösten Vereins reichen erforderliche Anmeldungen nicht beim Registergericht ein.
  • Der Vorstand unterlässt die gesetzlich vorgeschriebene Anzeige einer Satzungsänderung beim Amtsgericht.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Durchsetzung von Mitgliedsbeiträgen oder Vereinsstrafen gegen säumige Vereinsmitglieder.
  • Die gerichtliche Beibringung von privaten Geldforderungen eines Gläubigers gegen den Verein.
  • Die Regelung zur Einsichtnahme in das Vereinsregister durch Dritte.

Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.

Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.

Es geht um

Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.

Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.

Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 78 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

← Alle Paragraphen des BGB