§ 76 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Registereintragung bei Liquidation eines Vereins § 76

§ 76 BGB regelt die Eintragung von Liquidatoren, ihrer Vertretungsmacht und der Beendigung eines Vereins im Vereinsregister sowie die Anmeldepflichten.

Amtlicher Text § 76 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Bei der Liquidation des Vereins sind die Liquidatoren und ihre Vertretungsmacht in das Vereinsregister einzutragen. Das Gleiche gilt für die Beendigung des Vereins nach der Liquidation.
  • (2) Die Anmeldung der Liquidatoren hat durch den Vorstand zu erfolgen. Bei der Anmeldung ist der Umfang der Vertretungsmacht der Liquidatoren anzugeben. Änderungen der Liquidatoren oder ihrer Vertretungsmacht sowie die Beendigung des Vereins sind von den Liquidatoren anzumelden. Der Anmeldung der durch Beschluss der Mitgliederversammlung bestellten Liquidatoren ist eine Abschrift des Bestellungsbeschlusses, der Anmeldung der Vertretungsmacht, die abweichend von § 48 Absatz 3 bestimmt wurde, ist eine Abschrift der diese Bestimmung enthaltenden Urkunde beizufügen.
  • (3) Die Eintragung gerichtlich bestellter Liquidatoren geschieht von Amts wegen.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift regelt, wie Abwickler (Liquidatoren) eines aufgelösten Vereins und deren Vertretungsmacht in das Vereinsregister einzutragen sind. Auch das endgültige Erlöschen des Vereins nach Abschluss der Abwicklung muss im Register vermerkt werden.

Die erste Anmeldung der Liquidatoren erfolgt durch den bisherigen Vorstand. Nachträgliche Änderungen sowie der Abschluss der Liquidation müssen von den Liquidatoren selbst angemeldet werden. Wenn die Vertretungsmacht von der gesetzlichen Regelung in § 48 Absatz 3 abweicht, ist der Anmeldung der entsprechende Nachweis beizufügen.

Gerichtlich bestellte Liquidatoren werden hingegen nicht von den Beteiligten angemeldet, sondern direkt von Amts wegen durch das Gericht in das Register eingetragen.

Wann sie gilt

  • Der Vorstand eines aufgelösten Vereins muss die durch die Mitgliederversammlung gewählten Liquidatoren beim Vereinsregister anmelden.
  • Ein gewählter Liquidator meldet eine nachträgliche Änderung seiner Vertretungsmacht beim Vereinsregister an.
  • Die Liquidatoren melden das Ende der Abwicklung und die Beendigung des Vereins zur Löschung im Vereinsregister an.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die einzuhaltende Form der Registeranmeldung; diese wird in § 77 geregelt.
  • Die Eintragung von Einschränkungen oder Vermerken bei einem Insolvenzverfahren; hierfür gilt § 75.
  • Die inhaltlichen Voraussetzungen für einen wirksamen Auflösungsbeschluss der Mitgliederversammlung.

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