Einsicht in das Vereinsregister (§ 79)
Jedermann darf Vereinsregister, Dokumente einsehen. Automatisierter Abruf ist unter Auflagen zulässig. Daten dürfen nur zu Informationszwecken genutzt werden.
- (1) Die Einsicht des Vereinsregisters sowie der von dem Verein bei dem Amtsgericht eingereichten Dokumente ist jedem gestattet. Von den Eintragungen kann eine Abschrift verlangt werden; die Abschrift ist auf Verlangen zu beglaubigen. Wird das Vereinsregister maschinell geführt, tritt an die Stelle der Abschrift ein Ausdruck, an die der beglaubigten Abschrift ein amtlicher Ausdruck.
- (2) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung von Daten aus maschinell geführten Vereinsregistern durch Abruf ermöglicht, ist zulässig, wenn sichergestellt ist, dass 1. der Abruf von Daten die zulässige Einsicht nach Absatz 1 nicht überschreitet und 2. die Zulässigkeit der Abrufe auf der Grundlage einer Protokollierung kontrolliert werden kann. Die Länder können für das Verfahren ein länderübergreifendes elektronisches Informations- und Kommunikationssystem bestimmen.
- (3) Der Nutzer ist darauf hinzuweisen, dass er die übermittelten Daten nur zu Informationszwecken verwenden darf. Die zuständige Stelle hat (z. B. durch Stichproben) zu prüfen, ob sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass die nach Satz 1 zulässige Einsicht überschritten oder übermittelte Daten missbraucht werden.
- (4) Die zuständige Stelle kann einen Nutzer, der die Funktionsfähigkeit der Abrufeinrichtung gefährdet, die nach Absatz 3 Satz 1 zulässige Einsicht überschreitet oder übermittelte Daten missbraucht, von der Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren ausschließen; dasselbe gilt bei drohender Überschreitung oder drohendem Missbrauch.
- (5) Zuständige Stelle ist die Landesjustizverwaltung. Örtlich zuständig ist die Landesjustizverwaltung, in deren Zuständigkeitsbereich das betreffende Amtsgericht liegt. Die Zuständigkeit kann durch Rechtsverordnung der Landesregierung abweichend geregelt werden. Sie kann diese Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen. Die Länder können auch die Übertragung der Zuständigkeit auf die zuständige Stelle eines anderen Landes vereinbaren.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Die Vorschrift erlaubt jeder Person, das Vereinsregister und die vom Verein beim Amtsgericht eingereichten Unterlagen einzusehen. Auf Verlangen kann eine beglaubigte Abschrift oder ein amtlicher Ausdruck verlangt werden.
Für den automatisierten Datenabruf aus maschinell geführten Registern gelten besondere Regeln: Der Abruf darf nicht über das zulässige Einsichtsrecht hinausgehen, und die Abrufe müssen protokolliert werden. Die zuständige Stelle (Landesjustizverwaltung) prüft stichprobenartig auf Missbrauch.
Nutzer müssen darauf hingewiesen werden, dass die Daten nur zu Informationszwecken verwendet werden dürfen. Bei Gefährdung der Funktionsfähigkeit, Überschreitung der Einsicht oder Missbrauch kann die Teilnahme am automatisierten Abrufverfahren ausgeschlossen werden.
Wann sie gilt
- Ein Bürger geht zum Amtsgericht, um zu prüfen, ob ein bestimmter Verein eingetragen ist, und schaut in das Vereinsregister.
- Ein Journalist beantragt eine beglaubigte Abschrift der Vereinssatzung aus den eingereichten Dokumenten.
- Ein Unternehmen nutzt das automatisierte Abrufverfahren, um regelmäßig aktuelle Daten aus dem Vereinsregister abzurufen.
- Die Landesjustizverwaltung führt Stichproben durch, um festzustellen, ob ein Nutzer die abgerufenen Daten missbräuchlich verwendet.
- Ein Nutzer wird vom automatisierten Abrufverfahren ausgeschlossen, weil er die Daten zu anderen als Informationszwecken genutzt hat.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Sie regelt nicht, wie ein Verein gegründet oder angemeldet wird – das ist in anderen Vorschriften des BGB geregelt.
- Sie gibt kein Recht auf Löschung oder Berichtigung von Einträgen im Vereinsregister.
- Sie betrifft nicht die Einsicht in andere öffentliche Register wie das Handelsregister oder das Grundbuch.
- Sie regelt nicht die Haftung des Vereins oder seiner Mitglieder.
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