§ 79a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Einschränkung der DSGVO-Rechte im Vereinsregister § 79a

§ 79a BGB regelt die Anwendung der DSGVO im Vereinsregister: Auskunft nur durch Einsicht, Berichtigung nur nach FamFG, Widerspruchsrecht ausgeschlossen.

Amtlicher Text § 79a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Die Rechte nach Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2) werden nach § 79 und den dazu erlassenen Vorschriften der Vereinsregisterverordnung durch Einsicht in das Register oder den Abruf von Registerdaten über das länderübergreifende Informations- und Kommunikationssystem gewährt. Das Registergericht ist nicht verpflichtet, Personen, deren personenbezogene Daten im Vereinsregister oder in den Registerakten gespeichert sind, über die Offenlegung dieser Daten an Dritte Auskunft zu erteilen.
  • (2) Das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 der Verordnung (EU) 2016/679 kann für personenbezogene Daten, die im Vereinsregister oder in den Registerakten gespeichert sind, nur unter den Voraussetzungen und in dem Verfahren ausgeübt werden, die im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie der Vereinsregisterverordnung für eine Löschung oder Berichtigung von Eintragungen geregelt sind.
  • (3) Das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 der Verordnung (EU) 2016/679 ist auf personenbezogene Daten, die im Vereinsregister und in den Registerakten gespeichert sind, nicht anzuwenden.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

Diese Vorschrift bei der amtlichen Quelle lesen →

Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 79a BGB schränkt die drei wichtigsten Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO)-Rechte für das Vereinsregister ein.

Das Auskunftsrecht (Art. 15 DSGVO) wird nur durch Einsicht in das Register oder Datenabruf über das länderübergreifende Informationssystem gewährt. Das Registergericht muss nicht mitteilen, wer die Daten abgerufen hat.

Das Berichtigungsrecht (Art. 16 DSGVO) kann nur in dem Verfahren des FamFG und der Vereinsregisterverordnung ausgeübt werden, das für Löschung oder Berichtigung von Eintragungen gilt.

Das Widerspruchsrecht (Art. 21 DSGVO) ist für diese Daten ausgeschlossen.

Wann sie gilt

  • Ein Vereinsmitglied möchte Einsicht in das Vereinsregister nehmen, um die gespeicherten eigenen Daten zu prüfen.
  • Eine Person verlangt die Berichtigung ihrer im Vereinsregister eingetragenen Anschrift, weil sie veraltet ist.
  • Ein ehemaliger Vorstand will der weiteren Speicherung seiner personenbezogenen Daten im Vereinsregister widersprechen.
  • Ein Dritter fragt beim Registergericht an, wer seine personenbezogenen Daten aus dem Register abgerufen hat.
  • Ein Vereinsmitglied beantragt die Löschung seiner Daten aus dem Register, obwohl die Eintragung rechtmäßig ist.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Vorschrift gilt nicht für das Handelsregister oder andere öffentliche Register.
  • Sie regelt nicht das Recht auf Löschung nach Art. 17 DSGVO – Löschung erfolgt nur nach den Vorschriften des FamFG.
  • Sie betrifft nicht die Datenverarbeitung durch Private oder Vereine selbst, sondern nur die Registerführung des Gerichts.
  • Das Recht auf Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO) wird hier nicht behandelt.

Das ist die Rechtslage. Lösen wir dein Problem.

Schildern Sie, worum es geht. Ein neutraler Mediator hört Ihre Seite und die der Gegenseite an und führt Sie beide zu einer schriftlichen Einigung. In den erweiterten Einstellungen können Sie verlangen, dass die Entscheidung am deutschen BGB begründet wird.

Es geht um

Oder eröffnen Sie direkt eine Sitzung und laden Sie die andere Seite ein.

Wir übernehmen diesen Text aus der amtlichen Quelle und gleichen ihn bei jedem Seitenaufruf mit ihr ab, können jedoch weder Vollständigkeit noch Aktualität oder Fehlerfreiheit gewährleisten und übernehmen keine Haftung für das Vertrauen darauf. Eine Änderung kann in Kraft treten, bevor die konsolidierte Fassung sie nachvollzieht. Die Fassung des amtlichen Herausgebers ist unten verlinkt; bei Abweichungen gilt diese.

Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 79a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

← Alle Paragraphen des BGB