§ 80 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Formen und Entstehung einer Stiftung – § 80 BGB

§ 80 BGB regelt das Wesen der Stiftung als mitgliederlose juristische Person, die Form der Verbrauchsstiftung sowie die erforderliche staatliche Anerkennung.

Amtlicher Text § 80 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Die Stiftung ist eine mit einem Vermögen zur dauernden und nachhaltigen Erfüllung eines vom Stifter vorgegebenen Zwecks ausgestattete, mitgliederlose juristische Person. Die Stiftung wird in der Regel auf unbestimmte Zeit errichtet, sie kann aber auch auf bestimmte Zeit errichtet werden, innerhalb derer ihr gesamtes Vermögen zur Erfüllung ihres Zwecks zu verbrauchen ist (Verbrauchsstiftung).
  • (2) Zur Entstehung der Stiftung sind das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung der Stiftung durch die zuständige Behörde des Landes erforderlich, in dem die Stiftung ihren Sitz haben soll. Wird die Stiftung erst nach dem Tode des Stifters anerkannt, so gilt sie für Zuwendungen des Stifters als schon vor dessen Tod entstanden.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Eine Stiftung ist eine juristische Person ohne Mitglieder, die mit Vermögen ausgestattet wird, um einen vom Stifter vorgegebenen Zweck dauerhaft zu erfüllen. Im Gegensatz zu Vereinen gibt es keine Mitgliederversammlung. Das Vermögen dient dazu, den Stiftungszweck fortlaufend zu finanzieren.

Neben der klassischen, auf unbestimmte Zeit errichteten Stiftung existiert die Verbrauchsstiftung. Bei dieser Form wird das gesamte Stiftungsvermögen innerhalb eines festgelegten Zeitraums zur Erfüllung des Stiftungszwecks verbraucht.

Für das rechtliche Entstehen der Stiftung müssen zwei Voraussetzungen erfüllt sein: das Stiftungsgeschäft und die Anerkennung durch die zuständige Landesbehörde. Erfogt diese Anerkennung erst nach dem Tod des Stifters, gilt die Stiftung für Zuwendungen des Stifters rechtlich so, als hätte sie bereits vor seinem Tod bestanden.

Wann sie gilt

  • Ein Erblasser wendet sein Vermögen einer Stiftung zu, die erst nach seinem Ableben durch die Landesbehörde anerkannt wird.
  • Gründer beabsichtigen, ihr Vermögen zeitlich begrenzt und vollständig für ein konkretes gemeinnütziges Projekt aufzubrauchen.
  • Eine Initiative prüft, ob die Errichtung einer mitgliederlosen Organisation mit eigenem Vermögen rechtlich möglich ist.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die konkreten formalen Anforderungen an das Stiftungsgeschäft selbst (geregelt in § 81 BGB).
  • Die Befugnisse und Aufgaben des Stiftungsvorstands (geregelt in den nachfolgenden Vorschriften des BGB).
  • Die Errichtung von Vereinen mit Mitgliedern (geregelt in den §§ 21 ff. BGB).

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