Untertitel 2Rechtsfähige Stiftungen
28 Vorschriften
- § 80 Formen und Entstehung einer Stiftung § 80 BGB regelt das Wesen der Stiftung als mitgliederlose juristische Person, die Form der Verbrauchsstiftung sowie die erforderliche staatliche Anerkennung.
- § 81 Mindestanforderungen an das Stiftungsgeschäft § 81 BGB regelt die Mindestanforderungen an ein Stiftungsgeschäft, inklusive Satzung, Vermögenswidmung, Formvorschriften und Behördenergänzung.
- § 81a Widerruf des Stiftungsgeschäfts vor Anerkennung Der Stifter kann das Stiftungsgeschäft bis zur Anerkennung widerrufen. Erben haben kein Widerrufsrecht, wenn der Antrag bei Behörde oder Notar liegt.
- § 82 Anerkennung der Stiftung §82 BGB: Anerkennung bei Erfüllung von §81(1-3), gesicherter dauernder Zweckerfüllung (Verbrauchsstiftung: zehn Jahre), außer bei Gemeinwohlgefährdung.
- § 82a Übertragung des gewidmeten Vermögens auf Stiftung Nach Anerkennung muss Stifter gewidmetes Vermögen übertragen; abtretbare Rechte gehen automatisch über, sofern Stiftungsgeschäft nichts anderes bestimmt.
- § 83 Bestimmung von Verfassung und Stifterwille in § 83 BGB regelt die Stiftungsverfassung durch Stiftungsgeschäft und Satzung sowie die Pflicht von Organen und Behörden, den Stifterwillen zu beachten.
- § 83b Zusammensetzung des Stiftungsvermögens § 83b BGB regelt die Aufteilung des Stiftungsvermögens in Grundstock- und sonstiges Vermögen sowie das Gebot der getrennten Verwaltung.
- § 83c Erhaltung des Grundstockvermögens einer Stiftung § 83c BGB regelt die Erhaltung des Grundstockvermögens von Stiftungen, die Nutzung von Umschichtungsgewinnen sowie den teilweisen Verbrauch nach der Satzung.
- § 84 Stiftungsorgane und Vertretungsmacht § 84 BGB regelt die Pflicht zum Stiftungsvorstand, dessen Geschäftsführung und Vertretung nach außen sowie Abweichungen durch die Satzung.
- § 84a Pflichten und Haftung der Stiftungsorgane § 84a BGB regelt Rechte, Ehrenamtlichkeit und Haftung von Stiftungsorganen. Bei Entscheidungen gilt die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsführers.
- § 84b Beschlussfassung der Organe Diese Vorschrift regelt die Beschlussfassung von Stiftungsorganen mit mehreren Mitgliedern und enthält ein Stimmverbot bei Befangenheit. § 84b BGB.
- § 84c Notmaßnahmen bei fehlenden Stiftungsorganen Fehlen Organmitglieder einer Stiftung, trifft die Aufsichtsbehörde in dringenden Fällen vorübergehende Maßnahmen zur Wiederherstellung der Handlungsfähigkeit.
- § 85 Voraussetzungen für Satzungsänderungen Regelt Voraussetzungen für Satzungsänderungen: Zweckänderung bei Nichterfüllbarkeit oder Gemeinwohlgefährdung, andere Änderungen bei veränderten Verhältnissen.
- § 85a Verfahren bei Satzungsänderungen Satzungsänderungen einer Stiftung erfordern einen Beschluss des zuständigen Organs sowie die Genehmigung der Stiftungsbehörde nach § 85a BGB.
- § 86 Voraussetzungen für die Zulegung § 86 BGB: Voraussetzungen für die Zulegung einer Stiftung, z.B. wesentliche Veränderung, Zweckgleichheit, dauerhafte Erfüllung und Wahrung von Ansprüchen.
- § 86a Zusammenlegung von Stiftungen: Voraussetzungen § 86a BGB: Voraussetzungen für Stiftungszusammenlegung – wesentliche Veränderung, dauerhafte Zweckerfüllung, Wahrung von Anspruchsrechten.
- § 86b Verfahren der Zulegung und Zusammenlegung Verfahren zur Zulegung und Zusammenlegung: Vertrag mit Genehmigung, behördliche Zulegung bei fehlender Einigung, Zustimmungserfordernis bei mehreren Behörden.
- § 86c Inhalt von Zulegungs- und Zusammenlegungsverträgen § 86c BGB: Mindestinhalt von Zulegungs- und Zusammenlegungsverträgen, einschließlich Angaben zu Stiftungen, Vermögensübertragung und Schutz von Ansprüchen.
- § 86d Schriftform für Zulegungs- und Zusammenlegungsverträge§86d § 86d BGB: Nur schriftliche Form für Zulegungs- und Zusammenlegungsverträge; § 311b Abs. 1-3 (notarielle Beurkundung) gilt nicht.
- § 86e Behördliche Stiftungszusammenlegung Bei behördlicher Zulegung oder Zusammenlegung von Stiftungen gelten Inhaltsregeln entsprechend. Betroffene Personen sind mindestens einen Monat vorab anzuhören.
- § 86f Rechtsfolgen von Zulegung und Zusammenlegung Bei Unanfechtbarkeit der Genehmigung geht das Stiftungsvermögen über und alte Stiftungen erlöschen. Vertragsmängel beeinträchtigen die Genehmigung nicht.
- § 86g Bekanntmachung der Zulegung und Zusammenlegung Die übernehmende Stiftung hat die Zulegung oder Zusammenlegung innerhalb eines Monats nach §86f im Bundesanzeiger bekannt zu machen und auf §86h hinzuweisen.
- § 86h Gläubigersicherheit bei Stiftungsfusion Nach der Bekanntmachung der Stiftungszulegung oder -zusammenlegung müssen Gläubiger binnen sechs Monaten schriftlich Sicherheit für Ansprüche verlangen.
- § 87 Auflösung einer Stiftung durch Organe Wann der Vorstand oder ein anderes Organ eine Stiftung aufzulösen hat und welche Rolle Satzungsänderungen sowie Behördengenehmigungen spielen.
- § 87a Behördliche Aufhebung einer Stiftung nach Wann die Aufsichtsbehörde eine Stiftung aufheben soll oder muss: Untätigkeit des Organs, Gemeinwohlgefährdung oder Sitz im Ausland nach § 87a BGB.
- § 87b Auflösung der Stiftung bei Insolvenz §87b §87b BGB: Eine Stiftung wird aufgelöst durch Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder durch rechtskräftigen Beschluss, der die Eröffnung mangels Masse abweist.
- § 87c Vermögensanfall und Liquidation einer Stiftung Wird eine Stiftung aufgelöst, fällt das Stiftungsvermögen an die in der Satzung Bestimmten oder den Fiskus. Für Abwicklung gelten die §§ 47 bis 53.
- § 88 Landesgesetze für kirchliche Stiftungen maßgeblich § 88 BGB: Landesgesetze zu kirchlichen und gleichgestellten Stiftungen bleiben unberührt; inkl. Beteiligung, Zuständigkeit, Anfallsberechtigung der Kirchen.