§ 81 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Mindestanforderungen an das Stiftungsgeschäft § 81

§ 81 BGB regelt die Mindestanforderungen an ein Stiftungsgeschäft, inklusive Satzung, Vermögenswidmung, Formvorschriften und Behördenergänzung.

Amtlicher Text § 81 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Im Stiftungsgeschäft muss der Stifter 1. der Stiftung eine Satzung geben, die mindestens Bestimmungen enthalten muss über a) den Zweck der Stiftung, b) den Namen der Stiftung, c) den Sitz der Stiftung und d) die Bildung des Vorstands der Stiftung sowie 2. zur Erfüllung des von ihm vorgegebenen Stiftungszwecks ein Vermögen widmen (gewidmetes Vermögen), das der Stiftung zu deren eigener Verfügung zu überlassen ist.
  • (2) Die Satzung einer Verbrauchsstiftung muss zusätzlich enthalten: 1. die Festlegung der Zeit, für die die Stiftung errichtet wird, und 2. Bestimmungen zur Verwendung des Stiftungsvermögens, die die nachhaltige Erfüllung des Stiftungszwecks und den vollständigen Verbrauch des Stiftungsvermögens innerhalb der Zeit, für welche die Stiftung errichtet wird, gesichert erscheinen lassen.
  • (3) Das Stiftungsgeschäft bedarf der schriftlichen Form, wenn nicht in anderen Vorschriften ausdrücklich eine strengere Form als die schriftliche Form vorgeschrieben ist, oder es muss in einer Verfügung von Todes wegen enthalten sein.
  • (4) Wenn der Stifter verstorben ist und er im Stiftungsgeschäft zwar den Zweck der Stiftung festgelegt und ein Vermögen gewidmet hat, das Stiftungsgeschäft im Übrigen jedoch nicht den gesetzlichen Anforderungen des Absatzes 1 oder des Absatzes 2 genügt, hat die nach Landesrecht zuständige Behörde das Stiftungsgeschäft um die Satzung oder um fehlende Satzungsbestimmungen zu ergänzen. Bei der Ergänzung des Stiftungsgeschäfts soll die Behörde den wirklichen, hilfsweise den mutmaßlichen Willen des Stifters beachten. Wurde im Stiftungsgeschäft kein Sitz der Stiftung bestimmt, ist im Zweifel anzunehmen, dass der Sitz am letzten Wohnsitz des Stifters im Inland sein soll.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Das Stiftungsgeschäft ist die Erklärung des Stifters, eine Stiftung zu errichten. Das Gesetz verlangt hierfür die Bestimmung einer Satzung sowie die Widmung von Vermögen, das der Stiftung zur eigenen Verfügung zu überlassen ist. Die Satzung muss verpflichtend Regelungen über den Zweck, den Namen, den Sitz und die Bildung des Vorstands enthalten.

Bei einer Verbrauchsstiftung stellt das Gesetz zusätzliche Anforderungen an die Satzung. In diesem Fall müssen die Zeitdauer der Stiftung sowie Bestimmungen über die Verwendung des Vermögens festgelegt werden, die den vollständigen Verbrauch des Vermögens und die Erfüllung des Zwecks innerhalb dieser Zeit sichern.

Formell bedarf das Stiftungsgeschäft der Schriftform oder muss in einer Verfügung von Todes wegen enthalten sein. Ist ein Stifter verstorben und ist das Stiftungsgeschäft unvollständig, ergänzt die nach Landesrecht zuständige Behörde die Satzung unter Berücksichtigung des Stifterwillens.

Wann sie gilt

  • Errichtung einer Stiftung unter Lebenden durch schriftliche Erklärung mit Festlegung von Zweck, Name, Sitz und Vorstandsbildung
  • Gründung einer Verbrauchsstiftung mit satzungsmäßiger Regelung zum vollständigen Mittelverbrauch über einen festgelegten Zeitraum
  • Errichtung einer Stiftung per Testament oder Erbvertrag als Verfügung von Todes wegen
  • Behördliche Ergänzung einer unvollständigen Stiftungssatzung nach dem Tod des Stifters

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Der Widerruf des Stiftungsgeschäfts vor der Anerkennung; dieser ist in § 81a geregelt
  • Die staatliche Anerkennung der Stiftung als rechtsfähige juristische Person; hierfür gilt § 82
  • Die allgemeinen Voraussetzungen für die Entstehung einer Stiftung; diese richten sich nach § 80

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