§ 86 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Voraussetzungen für die Zulegung § 86

§ 86 BGB: Voraussetzungen für die Zulegung einer Stiftung, z.B. wesentliche Veränderung, Zweckgleichheit, dauerhafte Erfüllung und Wahrung von Ansprüchen.

Amtlicher Text § 86 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Durch Übertragung ihres Stiftungsvermögens als Ganzes kann die übertragende Stiftung einer übernehmenden Stiftung zugelegt werden, wenn 1. sich die Verhältnisse nach Errichtung der übertragenden Stiftung wesentlich verändert haben und eine Satzungsänderung nach § 85 Absatz 2 bis 4 nicht ausreicht, um die übertragende Stiftung an die veränderten Verhältnisse anzupassen, oder wenn schon seit Errichtung der Stiftung die Voraussetzungen für eine Auflösung nach § 87 Absatz 1 Satz 1 vorlagen, 2. der Zweck der übertragenden Stiftung im Wesentlichen mit einem Zweck der übernehmenden Stiftung übereinstimmt, 3. gesichert erscheint, dass die übernehmende Stiftung ihren Zweck auch nach der Zulegung im Wesentlichen in gleicher Weise dauernd und nachhaltig erfüllen kann, und 4. die Rechte von Personen gewahrt werden, für die in der Satzung der übertragenden Stiftung Ansprüche auf Stiftungsleistungen begründet sind.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Dieser Paragraph regelt, wann eine Stiftung (die übertragende) ihr gesamtes Vermögen auf eine andere Stiftung (die übernehmende) übertragen darf, sodass sie in dieser aufgeht (Zulegung).

Erforderlich ist entweder eine wesentliche Veränderung der Verhältnisse seit der Errichtung, die durch eine Satzungsänderung nicht behoben werden kann, oder dass bereits bei Errichtung ein Auflösungsgrund vorlag. Zudem müssen die Zwecke beider Stiftungen im Wesentlichen übereinstimmen, die übernehmende Stiftung muss ihren Zweck auch nach der Zulegung dauerhaft erfüllen können, und die Rechte von Personen, die aus der Satzung der übertragenden Stiftung Leistungsansprüche haben, müssen gewahrt bleiben.

Wann sie gilt

  • Eine Stiftung, deren Zweck durch eine Gesetzesänderung obsolet geworden ist, wird einer anderen Stiftung mit ähnlichem Zweck zugelegt, weil eine bloße Satzungsänderung nicht ausreicht.
  • Eine Stiftung, die von Anfang an nicht genügend Vermögen hatte, um ihren Zweck zu erfüllen (Auflösungsgrund nach § 87 Abs. 1 Satz 1), wird einer bestehenden Stiftung angeschlossen.
  • Zwei Stiftungen mit gleichem Bildungsauftrag werden zusammengelegt, wobei die übertragende Stiftung ihr Vermögen überträgt und die übernehmende Stiftung die Fortführung sicherstellt.
  • Eine Stiftung, die Stipendienvergaberechte aus ihrer Satzung gewährt, wird nur zugelegt, wenn die übernehmende Stiftung diese Rechte unverändert weiterführt.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Das Verfahren der Zulegung (Antrag, Genehmigung) – dieses ist in § 86b geregelt.
  • Die Zusammenlegung mehrerer Stiftungen zu einer neuen Stiftung – diese fällt unter § 86a.
  • Die Auflösung einer Stiftung ohne Übertragung des Vermögens – sie ist in anderen Vorschriften (z.B. § 87) behandelt.
  • Eine Satzungsänderung als milderes Mittel – deren Voraussetzungen stehen in § 85.

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