§ 86a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Zusammenlegung von Stiftungen: Voraussetzungen § 86a

§ 86a BGB: Voraussetzungen für Stiftungszusammenlegung – wesentliche Veränderung, dauerhafte Zweckerfüllung, Wahrung von Anspruchsrechten.

Amtlicher Text § 86a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Mindestens zwei übertragende Stiftungen können durch Errichtung einer neuen Stiftung und Übertragung ihres jeweiligen Stiftungsvermögens als Ganzes auf die neue übernehmende Stiftung zusammengelegt werden, wenn 1. sich die Verhältnisse nach Errichtung der übertragenden Stiftungen wesentlich verändert haben und eine Satzungsänderung nach § 85 Absatz 2 bis 4 nicht ausreicht, um die übertragenden Stiftungen an die veränderten Verhältnisse anzupassen, oder wenn schon seit Errichtung der Stiftung die Voraussetzungen für eine Auflösung nach § 87 Absatz 1 Satz 1 vorlagen, 2. gesichert erscheint, dass die neue übernehmende Stiftung die Zwecke der übertragenden Stiftungen im Wesentlichen in gleicher Weise dauernd und nachhaltig erfüllen kann, und 3. die Rechte von Personen gewahrt werden, für die in den Satzungen der übertragenden Stiftungen Ansprüche auf Stiftungsleistungen begründet sind.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 86a BGB regelt, wann zwei oder mehr Stiftungen (übertragende Stiftungen) durch Gründung einer neuen Stiftung (übernehmende Stiftung) zusammengelegt werden können. Voraussetzung ist, dass sich die Verhältnisse nach Errichtung der Stiftungen wesentlich verändert haben und eine Satzungsänderung nach § 85 Absatz 2 bis 4 nicht ausreicht, oder dass bereits bei Errichtung der Stiftung die Voraussetzungen für eine Auflösung nach § 87 Absatz 1 Satz 1 vorlagen. Zudem muss gesichert sein, dass die neue Stiftung die Zwecke der übertragenden Stiftungen im Wesentlichen dauernd und nachhaltig erfüllen kann. Die Rechte von Personen, die Ansprüche auf Stiftungsleistungen aus den Satzungen haben, müssen gewahrt bleiben.

Die Norm betrifft nur die Zusammenlegung durch Neugründung, nicht die Zulegung (Übertragung auf eine bestehende Stiftung, geregelt in § 86). Sie stellt sicher, dass eine Fusion nur bei dauerhafter Veränderung oder von Anfang an bestehender Auflösungslage möglich ist und die Zweckerfüllung und Anspruchsrechte geschützt werden.

Wann sie gilt

  • Zwei Stiftungen, die beide Bildungsstipendien vergeben, möchten ihr Vermögen in eine neue Stiftung übertragen, weil die Zahl der förderungswürdigen Bewerber stark gesunken ist und eine Satzungsänderung nicht ausreicht.
  • Eine Stiftung wurde für einen Zweck errichtet, der sich später als unmöglich herausstellt (z.B. Förderung einer nicht mehr existierenden Technologie); die Voraussetzungen für eine Auflösung nach § 87 Absatz 1 Satz 1 lagen von Anfang an vor, und sie soll mit einer anderen Stiftung zusammengelegt werden.
  • Zwei regionale Kulturstiftungen mit ähnlichen Zielen wollen ihre Kräfte bündeln, da die öffentliche Förderung zurückgegangen ist und einzelne Satzungsänderungen nicht helfen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Zusammenlegung durch Übertragung auf eine bereits bestehende Stiftung (Zulegung) – diese ist in § 86 BGB geregelt.
  • Die Auflösung einer Stiftung ohne gleichzeitige Zusammenlegung – diese folgt aus § 87 BGB.
  • Fusionen von Unternehmen oder Vereinen – das BGB enthält spezielle Vorschriften für juristische Personen anderer Art.

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