Verfahren bei Satzungsänderungen § 85a BGB
Satzungsänderungen einer Stiftung erfordern einen Beschluss des zuständigen Organs sowie die Genehmigung der Stiftungsbehörde nach § 85a BGB.
- (1) Die Satzung kann durch den Vorstand oder ein anderes durch die Satzung dazu bestimmtes Stiftungsorgan geändert werden. Die Satzungsänderung bedarf der Genehmigung der nach Landesrecht zuständigen Behörde.
- (2) Die Behörde kann die Satzung nach § 85 ändern, wenn die Satzungsänderung notwendig ist und das zuständige Stiftungsorgan sie nicht rechtzeitig beschließt.
- (3) Wenn durch die Satzungsänderung der Sitz der Stiftung in den Zuständigkeitsbereich einer anderen Behörde verlegt werden soll, bedarf die nach Absatz 1 Satz 2 erforderliche Genehmigung der Satzungsänderung der Zustimmung der Behörde, in deren Zuständigkeitsbereich der neue Sitz begründet werden soll.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Eine Satzungsänderung einer Stiftung erfolgt grundsätzlich durch den Vorstand oder ein anderes Organ, das in der Satzung dafür bestimmt ist. Damit die Änderung wirksam wird, muss die zuständige Behörde des jeweiligen Bundeslandes sie genehmigen.
Sollte eine notwendige Änderung der Satzung vom zuständigen Organ nicht rechtzeitig beschlossen werden, kann die Behörde die Satzung selbst anpassen. Wollen die Verantwortlichen den Sitz der Stiftung in den Bezirk einer anderen Behörde verlegen, muss auch die Behörde am neuen Sitz der Änderung zustimmen.
Wann sie gilt
- Der Vorstand einer Stiftung beschließt eine redaktionelle Anpassung der Satzung und beantragt die Genehmigung bei der zuständigen Aufsichtsbehörde.
- Ein Stiftungsorgan unterlässt eine zwingend erforderliche Satzungsanpassung, woraufhin die Stiftungsbehörde die Satzung eigenständig ändert.
- Eine Stiftung verlegt ihren Sitz in ein anderes Bundesland und benötigt dafür neben der Genehmigung der bisherigen Aufsicht auch die Zustimmung der neuen Behörde.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die inhaltlichen und materiellen Voraussetzungen, unter denen eine Satzung geändert werden darf (geregelt in § 85 BGB).
- Regelungen zur Zulegung oder Zusammenlegung von Stiftungen mit anderen Stiftungen.
- Bestellungen von Notvorständen oder Maßnahmen bei fehlenden Organmitgliedern.
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