Gutgläubiger Schutz bei Leistung an Eingetragene § 893
Erweitert den öffentlichen Glauben des Grundbuchs (§ 892) auf Leistungen an den Buchberechtigten sowie andere Verfügungen über eingetragene Rechte.
Die Vorschrift des § 892 findet entsprechende Anwendung, wenn an denjenigen, für welchen ein Recht im Grundbuch eingetragen ist, auf Grund dieses Rechts eine Leistung bewirkt oder wenn zwischen ihm und einem anderen in Ansehung dieses Rechts ein nicht unter die Vorschrift des § 892 fallendes Rechtsgeschäft vorgenommen wird, das eine Verfügung über das Recht enthält.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 893 BGB dehnt den Schutz des öffentlichen Glaubens aus § 892 BGB aus. Normalerweise schützt der öffentliche Glaube Personen, die ein Recht an einem Grundstück erwerben und darauf vertrauen, dass das Grundbuch richtig ist.
Diese Vorschrift sorgt dafür, dass dieser Schutz auch dann greift, wenn an die im Grundbuch eingetragene Person eine Leistung erbracht wird oder mit ihr ein Rechtsgeschäft vereinbart wird, das eine Verfügung über das Recht enthält. Voraussetzung ist, dass der Grundbucheintrag unrichtig ist, die leistende Person die Unrichtigkeit aber nicht kennt.
Wer in gutem Glauben an die eingetragene Person leistet oder mit ihr eine solche Verfügung trifft, wird so geschützt, als wäre die eingetragene Person tatsächlich die berechtigte Person gewesen.
Wann sie gilt
- Ein Grundstückseigentümer zahlt eine Hypothek an die Person ab, die im Grundbuch als Gläubiger steht, obwohl der Anspruch bereits abgetreten wurde.
- Ein Eigentümer vereinbart die Aufhebung einer Grundschuld mit dem im Grundbuch eingetragenen Gläubiger, ohne von dessen fehlender Berechtigung zu wissen.
- Der Inhaber eines Grundstücks schließt einen Vertrag über den Verzicht auf ein Wegerecht mit der Person ab, die fälschlicherweise noch im Grundbuch eingetragen ist.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Der unmittelbare Erwerb eines Grundstücks oder eines dinglichen Rechts durch Kaufvertrag und Auflassung (hierfür gilt § 892).
- Der reine Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs bei Unrichtigkeit des Eintrags.
- Gesetzliche Eigentumsübergänge oder Rechtserwerbe, die nicht auf einem Rechtsgeschäft beruhen.
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