Schutz beim Gutglaubenserwerb von Immobilien § 892
Der Inhalt des Grundbuchs gilt zugunsten des Erwerbers als richtig, außer es ist ein Widerspruch eingetragen oder die Unrichtigkeit ist ihm bekannt.
- (1) Zugunsten desjenigen, welcher ein Recht an einem Grundstück oder ein Recht an einem solchen Recht durch Rechtsgeschäft erwirbt, gilt der Inhalt des Grundbuchs als richtig, es sei denn, dass ein Widerspruch gegen die Richtigkeit eingetragen oder die Unrichtigkeit dem Erwerber bekannt ist. Ist der Berechtigte in der Verfügung über ein im Grundbuch eingetragenes Recht zugunsten einer bestimmten Person beschränkt, so ist die Beschränkung dem Erwerber gegenüber nur wirksam, wenn sie aus dem Grundbuch ersichtlich oder dem Erwerber bekannt ist.
- (2) Ist zu dem Erwerb des Rechts die Eintragung erforderlich, so ist für die Kenntnis des Erwerbers die Zeit der Stellung des Antrags auf Eintragung oder, wenn die nach § 873 erforderliche Einigung erst später zustande kommt, die Zeit der Einigung maßgebend.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wer durch ein Rechtsgeschäft ein Recht an einem Grundstück erlangt, darf sich auf die Angaben im Grundbuch verlassen. Der Inhalt des Grundbuchs gilt zugunsten des Erwerbers als richtig, selbst wenn die Eintragslage in Wirklichkeit fehlerhaft ist.
Dieser Schutz greift nur dann nicht, wenn ein Widerspruch gegen die Richtigkeit im Grundbuch eingetragen ist oder wenn der Erwerber von der Unrichtigkeit weiß. Grobe Fahrlässigkeit verhindert den Gutglaubenserwerb hingegen nicht; verlangt wird die tatsächliche Kenntnis.
Setzt der Erwerb eine Eintragung voraus, kommt es für das Wissen des Erwerbers auf den Zeitpunkt der Antragstellung beim Grundbuchamt an, oder bei einer nach § 873 erforderlichen Einigung auf den Zeitpunkt dieser Einigung.
Wann sie gilt
- Ein Käufer erwirbt ein Grundstück von der im Grundbuch eingetragenen Person, die wegen eines unwirksamen Vorvertrags gar nicht Eigentümerin ist.
- Eine Bank lässt sich eine Grundschuld bestellen und vertraut darauf, dass der im Grundbuch eingetragene Eigentümer tatsächlich berechtigt ist.
- Ein Erwerber kauft ein Grundstück frei von Lasten, weil eine bestehende Dienstbarkeit im Grundbuch versehentlich gelöscht wurde.
- Jemand erwirbt ein Recht an einem Grundstück, während im Grundbuch bereits ein Widerspruch gegen die Eigentümerstellung des Verkäufers eingetragen ist.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Der gutgläubige Erwerb von beweglichen Sachen wie Fahrzeugen oder Mobiliar.
- Der Rechtserwerb kraft Gesetzes, etwa durch einen Erbfall oder im Wege der Zwangsvollstreckung.
- Der Anspruch des wahren Rechtsinhabers auf Berichtigung des Grundbuchs gegenüber dem unrichtig Eingetragenen.
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