Abschnitt 2Allgemeine Vorschriften über Rechte an Grundstücken
30 Vorschriften
- § 873 Immobilienerwerb durch Einigung und Eintragung Für den Eigentumserwerb an Grundstücken sowie deren Belastung sind die Einigung der Parteien und die Eintragung in das Grundbuch zwingend erforderlich.
- § 874 Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung § 874 BGB gestattet es, beim Belasten eines Grundstücks zur genaueren Beschreibung des Rechtsinhalts im Grundbuch auf die Bewilligung zu verweisen.
- § 875 Aufhebung eines Rechts an einem Grundstück § 875: Aufhebung eines Grundstücksrechts: Erklärung und Löschung nötig. Vor Löschung bindend nur bei Erklärung zum Grundbuchamt oder Löschungsbewilligung.
- § 876 Aufhebung belasteter Rechte an Grundstücken § 876 BGB: Aufhebung eines belasteten Grundstücksrechts erfordert Zustimmung des Dritten. Zustimmung unwiderruflich, dem Grundbuchamt zu erklären.
- § 877 Rechtsänderungen an Grundstücksrechten § 877 BGB: Die §§ 873, 874, 876 gelten für Inhaltsänderungen eines Grundstücksrechts. Nötig sind Einigung, Eintragung, ggf. Zustimmung.
- § 878 Schutz vor späteren Verfügungsbeschränkungen § 878 BGB: Erklärung nach §§ 873,875,877 bleibt trotz späterer Verfügungsbeschränkung wirksam, wenn bindend und Antrag gestellt.
- § 879 Rangverhältnis mehrerer Rechte § 879 BGB regelt das Rangverhältnis mehrerer Grundstücksrechte: Maßgeblich ist die Reihenfolge der Eintragung im Grundbuch, bei gleichem Tag gleicher Rang.
- § 880 Rangänderung im Grundbuch § 880 BGB regelt nachträgliche Rangänderung. Voraussetzungen: Einigung, Eintragung, bei Hypothek/Grundschuld/Rentenschuld Eigentümerzustimmung.
- § 881 Rangvorbehalt bei Belastung eines Grundstücks § 881 BGB regelt den Rangvorbehalt im Grundbuch: Der Eigentümer kann sich das Recht vorbehalten, spätere Belastungen im Rang vorzugehen.
- § 882 Höchstbetrag des Wertersatzes § 882 BGB: Bei Grundstücksbelastungen, die in der Zwangsversteigerung erlöschen, kann ein Höchstbetrag des Wertersatzes im Grundbuch eingetragen werden.
- § 883 Sicherung von Grundstücksrechten durch Vormerkung § 883 BGB: Vormerkung zur Sicherung eines Anspruchs auf Grundstücksrecht. Spätere Verfügungen unwirksam, Rang nach Eintragung.
- § 884 Keine Haftungsbeschränkung des Erben bei Vormerkung Bei durch Vormerkung gesicherten Ansprüchen kann der Erbe des Verpflichteten die Beschränkung seiner Haftung nicht geltend machen. § 884 BGB.
- § 885 Voraussetzung für die Eintragung der Vormerkung § 885 BGB: Vormerkungseintragung durch einstweilige Verfügung oder Bewilligung. Keine Gefährdungsglaubhaftmachung nötig. Bezugnahme auf Verfügung erlaubt.
- § 886 Beseitigungsanspruch bei dauerhafter Einrede § 886 BGB: Wer von einer Vormerkung betroffen ist und eine dauernde Einrede hat, die den Anspruch dauerhaft ausschließt, kann Beseitigung verlangen.
- § 887 Ausschluss unbekannter Vormerkungsberechtigter Ist ein Vormerkungsgläubiger unbekannt, kann er per Aufgebotsverfahren ausgeschlossen werden. Mit dem Beschluss erlischt die Vormerkung gem. § 887.
- § 888 Durchsetzung der Vormerkung gegen Erwerber Wer eine Vormerkung hat, kann vom neuen Buchberechtigten die Zustimmung zur Eintragung oder Löschung verlangen, um seinen Anspruch durchzusetzen.
- § 889 Ausschluss der Konsolidation bei dinglichen Rechten Nach § 889 BGB erlischt ein dingliches Recht (z.B. Grundschuld, Hypothek) nicht durch Vereinigung von Eigentum und Recht in einer Person. Keine Konsolidation.
- § 890 Vereinigung von Grundstücken; Zuschreibung § 890 BGB: Vereinigung mehrerer Grundstücke zu einem oder Zuschreibung als Bestandteil eines anderen durch Grundbucheintragung.
- § 891 Gesetzliche Vermutung bei Grundbucheintragungen § 891 BGB: Bei Eintragung eines Rechts im Grundbuch wird vermutet, dass es besteht; bei Löschung wird vermutet, dass es nicht besteht.
- § 892 Schutz beim Gutglaubenserwerb von Immobilien Der Inhalt des Grundbuchs gilt zugunsten des Erwerbers als richtig, außer es ist ein Widerspruch eingetragen oder die Unrichtigkeit ist ihm bekannt.
- § 893 Gutgläubiger Schutz bei Leistung an Eingetragene Erweitert den öffentlichen Glauben des Grundbuchs (§ 892) auf Leistungen an den Buchberechtigten sowie andere Verfügungen über eingetragene Rechte.
- § 894 Berichtigung des Grundbuchs § 894 BGB gewährt demjenigen, dessen Recht im Grundbuch unrichtig eingetragen ist, einen Anspruch auf Zustimmung zur Berichtigung gegen den Betroffenen.
- § 895 Pflicht zur Voreintragung im Grundbuch Der zur Grundbuchberichtigung Verpflichtete muss auf Verlangen sein eigenes Recht eintragen lassen, wenn die Berichtigung diese Voreintragung voraussetzt.
- § 896 Vorlegung des Briefes bei Grundbuchberichtigung § 896 BGB: Bei Grundbuchberichtigung kann der Berechtigte vom Besitzer eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs dessen Vorlage verlangen.
- § 897 Kosten der Grundbuchberichtigung Wer die Berichtigung des Grundbuchs verlangt, trägt die Kosten. Ausnahme: Ein Rechtsverhältnis kann eine andere Regelung vorsehen.
- § 898 Berichtigungsansprüche sind unverjährbar Die in den §§ 894 bis 896 bestimmten Berichtigungsansprüche sind unverjährbar; sie können also zeitlich unbegrenzt geltend gemacht werden.
- § 899 Widerspruch gegen Grundbuchrichtigkeit Bei Unrichtigkeit des Grundbuchs nach § 894 kann ein Widerspruch eingetragen werden. Dies geschieht per einstweiliger Verfügung oder Bewilligung.
- § 900 Erwerb von Grundeigentum durch Buchersitzung Nach § 900 BGB erwirbt der als Eigentümer eingetragene, der das Grundstück 30 Jahre im Eigenbesitz hat, das Eigentum, sofern kein Widerspruch eingetragen ist.
- § 901 Erlöschen nicht eingetragener Rechte Unrechtmäßig gelöschte oder nicht eingetragene Rechte an Grundstücken erlöschen, sobald der Berichtigungsanspruch gegen den Eigentümer verjährt ist.
- § 902 Unverjährbarkeit eingetragener Rechte Ansprüche aus eingetragenen Rechten sind unverjährbar, außer bei Rückständen wiederkehrender Leistungen oder Schadensersatz. § 902 BGB.