§ 894 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Berichtigung des Grundbuchs § 894

§ 894 BGB gewährt demjenigen, dessen Recht im Grundbuch unrichtig eingetragen ist, einen Anspruch auf Zustimmung zur Berichtigung gegen den Betroffenen.

Amtlicher Text § 894 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Steht der Inhalt des Grundbuchs in Ansehung eines Rechts an dem Grundstück, eines Rechts an einem solchen Recht oder einer Verfügungsbeschränkung der in § 892 Abs. 1 bezeichneten Art mit der wirklichen Rechtslage nicht im Einklang, so kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen oder durch die Eintragung einer nicht bestehenden Belastung oder Beschränkung beeinträchtigt ist, die Zustimmung zu der Berichtigung des Grundbuchs von demjenigen verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wenn der Inhalt des Grundbuchs mit der wirklichen Rechtslage nicht übereinstimmt, kann derjenige, dessen Recht nicht oder nicht richtig eingetragen ist, von demjenigen die Zustimmung zur Berichtigung verlangen, dessen Recht durch die Berichtigung betroffen wird.

Dies gilt für Rechte an einem Grundstück (z.B. Eigentum, Hypothek, Dienstbarkeit), Rechte an einem solchen Recht (z.B. Nießbrauch an einer Hypothek) und Verfügungsbeschränkungen (z.B. Vormerkung, Widerspruch). Der Anspruch richtet sich gegen den im Grundbuch eingetragenen, der tatsächlich kein Recht mehr hat oder dessen Recht geringer ist.

Der Berichtigungsanspruch ist in § 898 für unverjährbar erklärt und eng mit der gesetzlichen Vermutung des § 891 und dem öffentlichen Glauben des Grundbuchs ( § 892 ) verbunden.

Wann sie gilt

  • Ein Hausbesitzer stellt fest, dass im Grundbuch noch der Voreigentümer als Eigentümer eingetragen ist, obwohl er selbst bereits seit Jahren Eigentümer ist. Er kann vom Voreigentümer die Zustimmung zur Umschreibung verlangen.
  • Ein Grundstück ist mit einer Hypothek belastet, die inzwischen vollständig getilgt ist, aber noch im Grundbuch steht. Der Eigentümer kann vom Hypothekar die Zustimmung zur Löschung verlangen.
  • Ein Erbe erbt ein Grundstück, aber der Erblasser ist noch im Grundbuch eingetragen. Der Erbe kann von den Miterben oder vom Erblasser (über den Nachlass) die Zustimmung zur Berichtigung auf seinen Namen verlangen.
  • Eine Vormerkung ist im Grundbuch eingetragen, obwohl der gesicherte Anspruch nicht (mehr) besteht. Der Eigentümer kann vom Vormerkungsberechtigten die Zustimmung zur Löschung verlangen.
  • Ein Nießbrauch an einer Hypothek ist im Grundbuch eingetragen, aber der Nießbraucher ist verstorben. Der Eigentümer der Hypothek kann vom Erben des Nießbrauchers die Zustimmung zur Berichtigung verlangen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die bloße formelle Unrichtigkeit des Grundbuchs (z.B. falsche Schreibweise) – die Berichtigung erfolgt dann nach der Grundbuchordnung (GBO), nicht nach § 894.
  • Der Erwerb eines Grundstücks durch Buchersitzung (§ 900) – dieser ist ein eigener Tatbestand, der nicht auf einen Berichtigungsanspruch nach § 894 angewiesen ist.
  • Den Anspruch auf Eintragung einer Vormerkung (§ 885) oder auf Löschung einer Vormerkung nach § 886 – das sind eigenständige Ansprüche.
  • Die Berufung auf den öffentlichen Glauben des Grundbuchs (§ 892) – das schützt den gutgläubigen Erwerber, es ist kein Berichtigungsanspruch.

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