§ 897 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Kosten der Grundbuchberichtigung: § 897

Wer die Berichtigung des Grundbuchs verlangt, trägt die Kosten. Ausnahme: Ein Rechtsverhältnis kann eine andere Regelung vorsehen.

Amtlicher Text § 897 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Die Kosten der Berichtigung des Grundbuchs und der dazu erforderlichen Erklärungen hat derjenige zu tragen, welcher die Berichtigung verlangt, sofern nicht aus einem zwischen ihm und dem Verpflichteten bestehenden Rechtsverhältnis sich ein anderes ergibt.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift regelt, wer die Kosten bezahlen muss, wenn das Grundbuch berichtigt wird. Gemeint sind die Kosten für die Eintragung der Änderung und für die Erklärungen, die dafür nötig sind.

Grundsätzlich gilt: Wer die Berichtigung verlangt, muss auch die Kosten tragen. Das gilt unabhängig davon, ob der Fehler von ihm oder von jemand anderem verursacht wurde.

Eine Ausnahme besteht, wenn zwischen dem Verlangenden und dem Verpflichteten ein besonderes Rechtsverhältnis besteht – etwa ein Vertrag oder eine gesetzliche Regelung. Dann kann daraus eine andere Kostenverteilung folgen.

Die Vorschrift sagt nur, wer die Kosten trägt, nicht aber, ob ein Anspruch auf Berichtigung besteht. Dieser ergibt sich aus anderen Bestimmungen.

Wann sie gilt

  • Ein Eigentümer stellt fest, dass sein Grundstück im Grundbuch mit einer falschen Fläche eingetragen ist. Er verlangt die Berichtigung. Er trägt die Kosten.
  • Ein Käufer hat im Kaufvertrag vereinbart, dass der Verkäufer die Kosten einer Grundbuchberichtigung übernimmt. Der Käufer verlangt die Berichtigung. Dann gilt die vertragliche Regelung, nicht § 897.
  • Ein Nachbar verlangt die Berichtigung einer Grenzlinie, die im Grundbuch falsch dargestellt ist. Er trägt die Kosten, wenn keine andere Vereinbarung mit dem anderen Nachbarn besteht.
  • Ein Erbe weist sein Erbrecht nach und verlangt die Umschreibung des Grundstücks auf seinen Namen. Die Kosten für die Berichtigung trägt er.
  • Ein Hypothekengläubiger verlangt die Berichtigung der Rangstelle seiner Hypothek. Er trägt die Kosten, wenn kein anderer Vertrag vorliegt.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Diese Vorschrift regelt nicht, ob ein Anspruch auf Berichtigung des Grundbuchs besteht. Dieser ergibt sich aus anderen Vorschriften des BGB.
  • Sie regelt nicht, wer die Kosten trägt, wenn das Grundbuchamt von Amts wegen eine Berichtigung vornimmt.
  • Sie regelt nicht die Höhe der Kosten, sondern nur die Pflicht, sie zu tragen.
  • Die Vorschrift gilt nicht, wenn die Berichtigung durch eine gerichtliche Entscheidung veranlasst wird; dann können andere Kostenvorschriften einschlägig sein.

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