§ 896 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Vorlegung des Briefes bei Grundbuchberichtigung § 896

§ 896 BGB: Bei Grundbuchberichtigung kann der Berechtigte vom Besitzer eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs dessen Vorlage verlangen.

Amtlicher Text § 896 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Ist zur Berichtigung des Grundbuchs die Vorlegung eines Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbriefs erforderlich, so kann derjenige, zu dessen Gunsten die Berichtigung erfolgen soll, von dem Besitzer des Briefes verlangen, dass der Brief dem Grundbuchamt vorgelegt wird.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wenn das Grundbuch berichtigt werden soll und dafür ein Hypotheken-, Grundschuld- oder Rentenschuldbrief (der „Brief“) vorgelegt werden muss, gibt § 896 demjenigen, zu dessen Gunsten die Berichtigung erfolgen soll, ein Recht: Er kann vom Besitzer des Briefes verlangen, dass dieser den Brief beim Grundbuchamt vorlegt.

Der Besitzer ist nicht verpflichtet, den Brief herauszugeben oder das Eigentum zu übertragen – nur zur Vorlage beim Grundbuchamt. Der Anspruch besteht unabhängig davon, ob der Besitzer selbst ein berechtigtes Interesse an dem Brief hat.

Die Vorschrift setzt voraus, dass die Vorlegung des Briefes zur Berichtigung des Grundbuchs „erforderlich“ ist. Das ist regelmäßig der Fall, wenn das Grundbuchamt die Berichtigung nur bei Vorlage des Briefes vornehmen darf.

Wann sie gilt

  • Ein Hausbesitzer hat eine Hypothek abbezahlt. Zur Löschung der Hypothek im Grundbuch muss der Hypothekenbrief dem Grundbuchamt vorgelegt werden. Der Brief befindet sich noch bei der Bank. Der Hausbesitzer kann von der Bank die Vorlage verlangen.
  • Ein Grundstück wird verkauft, und der Käufer stellt fest, dass im Grundbuch noch eine alte Grundschuld eingetragen ist. Der Grundschuldbrief liegt bei einem Dritten, der das Grundstück früher finanziert hat. Der Käufer kann vom Dritten die Vorlage des Briefes verlangen, um die Grundschuld löschen zu lassen.
  • Ein Miterbe möchte das Grundbuch auf seinen Namen berichtigen. Der Hypothekenbrief für ein gemeinsames Darlehen befindet sich bei einem anderen Miterben. Der berechtigte Miterbe kann von dem anderen die Vorlage verlangen.
  • Eine Erbengemeinschaft will eine unrichtige Eintragung korrigieren. Der Rentenschuldbrief wird von einem Nachlasspfleger verwahrt. Der Berechtigte kann vom Pfleger die Vorlage verlangen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • § 896 gibt kein Recht, den Brief selbst in Besitz zu nehmen oder herauszugeben – nur das Recht, die Vorlage beim Grundbuchamt zu fordern.
  • Die Vorschrift gilt nicht für andere Urkunden wie Kaufverträge oder Grundbuchauszüge, sondern nur für Hypotheken-, Grundschuld- und Rentenschuldbriefe.
  • § 896 regelt nicht, ob der Besitzer zur Vorlage verpflichtet ist, wenn er den Brief nicht freiwillig herausgibt – das folgt aus anderen gesetzlichen Regelungen.
  • Manche glauben, § 896 gelte für jede Grundbuchberichtigung. Tatsächlich ist die Vorlegung nur dann erforderlich, wenn das Grundbuchamt den Brief benötigt (etwa bei Löschung oder Änderung von Grundpfandrechten).

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