Wohnsitz eines Soldaten – § 9 BGB
Soldat hat Wohnsitz am Standort. Ohne Inlandsstandort gilt letzter inländischer Standort. Nicht für Wehrpflichtige oder nicht selbständig Wohnsitzfähige.
- (1) Ein Soldat hat seinen Wohnsitz am Standort. Als Wohnsitz eines Soldaten, der im Inland keinen Standort hat, gilt der letzte inländische Standort.
- (2) Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Soldaten, die nur auf Grund der Wehrpflicht Wehrdienst leisten oder die nicht selbständig einen Wohnsitz begründen können.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Ein Soldat hat seinen Wohnsitz – den rechtlichen Mittelpunkt seiner Lebensverhältnisse – an seinem Standort, also der militärischen Einrichtung, bei der er Dienst tut. Hat der Soldat keinen Standort im Inland, etwa weil er im Ausland stationiert ist, dann gilt sein letzter inländischer Standort als Wohnsitz.
Diese Regel gilt nicht für Wehrpflichtige, die nur ihren Grundwehrdienst ableisten, und nicht für Soldaten, die selbst keinen Wohnsitz begründen können, etwa weil sie nicht geschäftsfähig sind. Für diese Personen bleibt der bisherige Wohnsitz bestehen.
Wann sie gilt
- Ein Berufssoldat wird von Köln nach Berlin versetzt. Ab der Versetzung ist sein Wohnsitz der neue Standort Berlin.
- Ein Soldat auf einem Marineschiff im Ausland hat keinen Inlandsstandort. Sein Wohnsitz ist der letzte inländische Standort, z. B. Kiel.
- Ein Wehrpflichtiger leistet Grundwehrdienst in einer Kaserne in München. § 9 gilt nicht; er behält seinen zivilen Wohnsitz, etwa bei den Eltern.
- Ein Soldat, der wegen einer Betreuung nicht selbständig einen Wohnsitz begründen kann, fällt nicht unter § 9; sein Wohnsitz bleibt der des Betreuers oder der bisherige.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Viele glauben, § 9 regele den tatsächlichen Aufenthaltsort des Soldaten. Tatsächlich ist Wohnsitz ein rechtlicher Begriff, nicht der aktuelle Aufenthaltsort.
- Manche denken, § 9 gelte für alle Angehörigen der Bundeswehr, auch Zivilangestellte. Das ist falsch – nur Soldaten.
- Andere meinen, bei Auslandseinsätzen habe der Soldat keinen Wohnsitz. § 9 bestimmt jedoch einen fiktiven Wohnsitz (letzter Inlandsstandort).
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