§ 8 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Wohnsitzwahl bei beschränkter Geschäftsfähigkeit § 8

Wer geschäftsunfähig oder beschränkt geschäftsfähig ist, kann seinen Wohnsitz nur mit dem Willen des gesetzlichen Vertreters begründen oder aufgeben.

Amtlicher Text § 8 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Wer geschäftsunfähig oder in der Geschäftsfähigkeit beschränkt ist, kann ohne den Willen seines gesetzlichen Vertreters einen Wohnsitz weder begründen noch aufheben.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift bestimmt, wie der rechtliche Wohnsitz von Personen geregelt wird, die nicht voll geschäftsfähig sind. Dies betrifft vor allem Minderjährige sowie Personen, deren Geschäftsfähigkeit gesetzlich eingeschränkt oder aufgehoben ist.

Ein eigener Wohnsitz kann von diesem Personenkreis weder eigenständig neu begründet noch ein bestehender Wohnsitz eigenmächtig aufgegeben werden. Entscheidend ist stets der Wille der gesetzlichen Vertretung, etwa der Eltern oder einer gerichtlich bestellten Betreuung.

Ohne das Einverständnis oder die Entscheidung der gesetzlichen Vertretung hat eine eitgemachte Adressänderung oder der Auszug einer nicht voll geschäftsfähigen Person keine rechtliche Wirkung für den Wohnsitz.

Wann sie gilt

  • Ein minderjähriges Kind zieht eigenmächtig aus dem Elternhaus aus und versucht, seinen Wohnsitz am neuen Ort anzumelden.
  • Eine unter Betreuung stehende Person ohne volle Geschäftsfähigkeit möchte ohne Zustimmung ihres Betreuers ihren rechtlichen Wohnsitz auflösen.
  • Eltern verweigern das Einverständnis, dass ihr minderjähriges Kind nach einem Streit den offiziellen Wohnsitz zu den Großeltern verlegt.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Der reine tatsächliche Aufenthalt an einem Ort ohne Begründung eines rechtlichen Wohnsitzes.
  • Die Regelung, wer als gesetzlicher Vertreter bestimmt wird (dies regelt das Familien- und Betreuungsrecht).
  • Die Voraussetzungen, wann genau eine Geschäftsfähigkeit fehlt oder beschränkt ist.

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