§ 904 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Notstand: Einwirkung auf fremde Sache erlaubt § 904

§ 904 BGB: Einwirkung auf fremde Sache bei gegenwärtiger Gefahr erlaubt, wenn Schaden unverhältnismäßig groß. Eigentümer erhält Schadensersatz.

Amtlicher Text § 904 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Der Eigentümer einer Sache ist nicht berechtigt, die Einwirkung eines anderen auf die Sache zu verbieten, wenn die Einwirkung zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig und der drohende Schaden gegenüber dem aus der Einwirkung dem Eigentümer entstehenden Schaden unverhältnismäßig groß ist. Der Eigentümer kann Ersatz des ihm entstehenden Schadens verlangen.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Der Eigentümer darf eine Einwirkung auf seine Sache nicht verbieten, wenn jemand die Sache nutzt, um eine unmittelbar drohende Gefahr abzuwenden. Voraussetzung ist, dass der Schaden, der ohne die Einwirkung droht, wesentlich größer ist als der Schaden, der dem Eigentümer durch die Einwirkung entsteht. Der Eigentümer kann jedoch verlangen, dass ihm der entstandene Schaden ersetzt wird.

Wann sie gilt

  • Ein Autofahrer fährt über Ihren Garten, um einem Fußgänger auszuweichen, der plötzlich auf die Straße tritt.
  • Ein Feuerwehrmann bricht Ihre Kellertür auf, um einen Brand zu löschen, der von nebenan übergreift.
  • Ein Wanderer zertrümmert Ihr Vorhängeschloss, um in Ihrer Hütte Schutz vor einem Gewitter zu suchen.
  • Ein Nachbar leitet das Wasser aus seinem überfluteten Keller über Ihr Grundstück ab, um sein Haus zu retten.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Dieser Paragraph erlaubt nicht die Einwirkung, wenn die Gefahr nur vermutet wird oder noch nicht unmittelbar bevorsteht.
  • Er erlaubt nicht, eine fremde Sache zu beschädigen, um sich einen finanziellen Vorteil zu verschaffen, wenn keine gegenwärtige Gefahr besteht.
  • Diese Vorschrift trifft keine Aussage darüber, ob der Einwirkende haftet, wenn er die Gefahr selbst verursacht hat.

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