§ 903 beschreibt, was Eigentum überhaupt ist: die Befugnis, mit der Sache nach Belieben zu verfahren, und die Befugnis, andere von jeder Einwirkung auszuschließen. Beides zusammen ist der Grund, warum niemand ungefragt das fremde Grundstück betreten, das fremde Auto benutzen oder am fremden Haus etwas anbringen darf. In Nachbarstreitigkeiten ist der zweite Halbsatz meist der wichtigere: "andere von jeder Einwirkung ausschließen" ist die Grundlage, aus der § 1004 den Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch ableitet.
Entscheidend ist aber der Einschub, den fast jeder überliest: "soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen". Damit steht das Eigentum von vornherein unter Vorbehalt. Das Gesetz selbst schränkt es an vielen Stellen ein – § 906 bei Einwirkungen, § 910 beim Überhang, § 912 beim Überbau, § 917 beim Notweg, dazu das gesamte öffentliche Bau-, Denkmal- und Umweltrecht sowie das Nachbarrecht der Länder. "Rechte Dritter" meint etwa Dienstbarkeiten, Wegerechte, Nießbrauch oder ein Mietverhältnis: Wer vermietet hat, kann seine Wohnung gerade nicht mehr nach Belieben nutzen.
Satz 2 wurde 1990 eingefügt und ist die einzige ausdrückliche Sonderregel im Paragraphen: Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten. Ein Tier ist also zwar Gegenstand von Eigentum, aber "nach Belieben" gilt für es nicht. Wer sich im Streit auf § 903 beruft, sollte damit rechnen, dass die Gegenseite genau bei den Schranken ansetzt – der Paragraph beweist selten allein etwas, weil die Frage praktisch immer lautet, ob eine der beiden Schranken eingreift.