§ 903 BGB

Der Eigentümer kann nach Belieben verfahren: § 903 BGB

§ 903 BGB Wortlaut: Der Eigentümer kann mit der Sache nach Belieben verfahren und andere ausschließen (Schranken: Gesetz, Rechte Dritter, Tierschutz).

Amtlicher Text § 903 BGB — Deutschland

Der Eigentümer einer Sache kann, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen, mit der Sache nach Belieben verfahren und andere von jeder Einwirkung ausschließen. Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 903 beschreibt, was Eigentum überhaupt ist: die Befugnis, mit der Sache nach Belieben zu verfahren, und die Befugnis, andere von jeder Einwirkung auszuschließen. Beides zusammen ist der Grund, warum niemand ungefragt das fremde Grundstück betreten, das fremde Auto benutzen oder am fremden Haus etwas anbringen darf. In Nachbarstreitigkeiten ist der zweite Halbsatz meist der wichtigere: "andere von jeder Einwirkung ausschließen" ist die Grundlage, aus der § 1004 den Beseitigungs- und Unterlassungsanspruch ableitet.

Entscheidend ist aber der Einschub, den fast jeder überliest: "soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen". Damit steht das Eigentum von vornherein unter Vorbehalt. Das Gesetz selbst schränkt es an vielen Stellen ein – § 906 bei Einwirkungen, § 910 beim Überhang, § 912 beim Überbau, § 917 beim Notweg, dazu das gesamte öffentliche Bau-, Denkmal- und Umweltrecht sowie das Nachbarrecht der Länder. "Rechte Dritter" meint etwa Dienstbarkeiten, Wegerechte, Nießbrauch oder ein Mietverhältnis: Wer vermietet hat, kann seine Wohnung gerade nicht mehr nach Belieben nutzen.

Satz 2 wurde 1990 eingefügt und ist die einzige ausdrückliche Sonderregel im Paragraphen: Der Eigentümer eines Tieres hat bei der Ausübung seiner Befugnisse die besonderen Vorschriften zum Schutz der Tiere zu beachten. Ein Tier ist also zwar Gegenstand von Eigentum, aber "nach Belieben" gilt für es nicht. Wer sich im Streit auf § 903 beruft, sollte damit rechnen, dass die Gegenseite genau bei den Schranken ansetzt – der Paragraph beweist selten allein etwas, weil die Frage praktisch immer lautet, ob eine der beiden Schranken eingreift.

Wann sie gilt

  • Der Nachbar bringt eine Leitung, ein Kabel oder eine Halterung an der eigenen Hauswand an.
  • Jemand betritt oder befährt regelmäßig das eigene Grundstück, ohne dazu berechtigt zu sein.
  • Ein Gerüst, eine Baumaschine oder ein Container wird ohne Absprache auf dem eigenen Grundstück abgestellt.
  • Streit darüber, ob eine bestimmte Nutzung des eigenen Grundstücks noch erlaubt ist oder gegen Vorschriften verstößt.
  • Der Nachbar verlangt, dass ein Baum, eine Antenne oder ein Anbau entfernt wird, obwohl alles auf dem eigenen Grundstück steht.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Er erlaubt nicht alles. Der Halbsatz "soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen" bedeutet, dass Bauordnungsrecht, Nachbarrecht und bestehende Nutzungsrechte vorgehen.
  • Er entscheidet keine Grenzstreitigkeiten. Wo die Grenze verläuft, klärt sich nach Katasterunterlagen und Abmarkung, nicht nach § 903.
  • Er hebt Vereinbarungen nicht auf. Wer eine Grunddienstbarkeit, ein Wegerecht oder einen Mietvertrag zugelassen hat, kann die Nutzung nicht unter Berufung auf sein Eigentum wieder untersagen.
  • Er ist keine eigene Anspruchsgrundlage für Beseitigung oder Unterlassung; dafür sind § 1004 und beim Besitz § 862 einschlägig.

Beispielfälle

Erfundene Sachverhalte, geschrieben um zu zeigen, wie der Wortlaut greift. Es sind keine echten Fälle, keine Urteile und keine Präjudizien, und sie sagen nichts über den Ausgang Ihres Falls.

Veranschaulichendes Beispiel

Ein Nachbar befestigt eine Halterung für ein Vordach an der Giebelwand des Nachbarhauses, weil die Wand direkt an der Grenze steht. Er meint, das störe niemanden und er habe nichts beschädigt.

Wie der Wortlaut greift

Der Eigentümer kann andere von jeder Einwirkung ausschließen, soweit nicht das Gesetz oder Rechte Dritter entgegenstehen – das gilt für die Hauswand wie für den Grund. Der Fall hängt daran, ob es für die Befestigung eine Erlaubnis gibt: eine Vereinbarung, eine Grunddienstbarkeit oder eine Regelung im Nachbarrecht des Landes. Fehlt sie, ist der Weg zur Entfernung § 1004, nicht § 903 selbst.

Wie sich die Parteien geeinigt haben

Die Halterung bleibt gegen eine schriftliche Gestattung auf Zeit und eine jährliche Anerkennungszahlung; bei einem Eigentümerwechsel wird neu verhandelt, und Schäden an der Wand trägt der Nutzer.

Veranschaulichendes Beispiel

Auf einem Privatgrundstück verläuft ein Trampelpfad, den Anwohner seit Jahren als Abkürzung nutzen. Die Eigentümerin will den Weg sperren; die Anwohner berufen sich darauf, das sei immer so gewesen.

Wie der Wortlaut greift

"Nach Belieben verfahren" schließt ein, andere vom Betreten auszuschließen – aber nur, soweit nicht Rechte Dritter entgegenstehen. Der Fall hängt daran, ob ein Recht besteht, das die Nutzung trägt: eine eingetragene Grunddienstbarkeit, eine öffentlich-rechtliche Widmung oder eine vertragliche Gestattung. Bloße jahrelange Duldung begründet für sich kein Wegerecht.

Wie sich die Parteien geeinigt haben

Die Eigentümerin gestattet den Durchgang tagsüber auf einem markierten Streifen und widerruflich; die Anwohner übernehmen Pflege und Winterdienst dieses Streifens.

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Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 903 BGB wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

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