Titel 1Inhalt des Eigentums
21 Vorschriften
- § 903 Der Eigentümer kann nach Belieben verfahren § 903 BGB Wortlaut: Der Eigentümer kann mit der Sache nach Belieben verfahren und andere ausschließen (Schranken: Gesetz, Rechte Dritter, Tierschutz).
- § 904 Notstand: Einwirkung auf fremde Sache erlaubt § 904 BGB: Einwirkung auf fremde Sache bei gegenwärtiger Gefahr erlaubt, wenn Schaden unverhältnismäßig groß. Eigentümer erhält Schadensersatz.
- § 906 § 906 BGB – Lärm, Geruch und Rauch vom Nachbargrundstück § 906 BGB: Gase, Gerüche, Rauch, Wärme, Geräusch und Erschütterungen vom Nachbargrundstück müssen geduldet werden, solange sie nur unwesentlich beeinträchtigen. Amtlicher Text.
- § 907 Schutz vor gefahrdrohenden Nachbaranlagen Grundstückseigentümer können unzulässige Nachbaranlagen untersagen lassen, wenn Störungen sicher feststehen. Bei Landesrecht erst bei Einwirkung.
- § 908 Gefahr durch Gebäudeeinsturz abwenden Hauseigentümer können bei drohendem Einsturz eines Nachbargebäudes die erforderlichen Sicherungsmaßnahmen verlangen, § 908 BGB.
- § 909 Schutz vor Stützverlust bei Vertiefung Eine Vertiefung des Grundstücks ist unzulässig, wenn der Boden des Nachbargrundstücks dadurch seine Stütze verliert und nicht anderweitig befestigt wird.
- § 910 Wurzeln schneiden, Äste erst nach Frist Eigentümer können eingedrungene Wurzeln abschneiden und behalten. Für Zweige gilt dies nach Fristablauf. Kein Recht ohne Beeinträchtigung der Benutzung.
- § 911 § 911 BGB – Überfall: Wem herübergefallenes Obst gehört § 911 BGB: Früchte, die vom Baum des Nachbarn auf das eigene Grundstück fallen, gelten als Früchte dieses Grundstücks. Amtlicher Text und was daraus nicht folgt.
- § 912 Überbau dulden: Widerspruch sofort nötig? §912 Ohne Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit über die Grenze gebaut – Nachbar muss dulden, wenn kein sofortiger Widerspruch. Geldrente.
- § 913 Jährliche Vorauszahlung der Überbaurente § 913 BGB: Die Überbaurente ist vom Eigentümer des überbauenden Grundstücks an den Nachbarn jährlich im Voraus zu zahlen.
- § 914 Vorrang und Erlöschen der Überbaurente § 914 BGB: Vorrang der Überbaurente vor Grundstücksrechten, Erlöschen bei Überbaubeseitigung, keine Eintragungspflicht, Anwendung der Reallastvorschriften.
- § 915 Abkauf des überbauten Grundstücksteils verlangen Nach § 915 BGB kann der Rentenberechtigte vom Nachbarn verlangen, die überbaute Grundstücksfläche zum Wert bei Grenzüberschreitung abzukaufen.
- § 916 Beeinträchtigung von Erbbaurecht oder Dienstbarkeit Bei Beeinträchtigung von Erbbaurecht oder Dienstbarkeit durch Überbau gelten §§ 912-914 BGB entsprechend. Der Berechtigte erhält eine Überbaurente.
- § 917 Notweg bei fehlender Wegverbindung § 917 BGB: Fehlt einem Grundstück die Verbindung zu einem öffentlichen Weg, kann der Eigentümer von den Nachbarn einen Notweg verlangen – gegen Geldrente.
- § 918 Wann das Notwegrecht ausgeschlossen ist § 918 BGB schließt das Notwegrecht aus, wenn der Eigentümer den Zugang selbst willkürlich versperrt oder ein Grundstück aufgeteilt wird.
- § 919 Grenzabmarkung: Anspruch auf Mitwirkung Eigentümer kann vom Nachbarn Mitwirkung bei Grenzabmarkung verlangen. Kosten teilen sich je zur Hälfte. Verfahren nach Landesrecht oder Ortsüblichkeit.
- § 920 Grenzverwirrung: Besitzstand, dann gleiche Teile § 920 regelt Grenzverwirrung: Ist die wahre Grenze nicht ermittelbar, gilt der Besitzstand; sonst gleiche Teile, ggf. nach Billigkeit.
- § 921 Gemeinschaftliche Benutzung von Grenzanlagen Trennen Mauer, Hecke oder Zaun zwei Grundstücke zum Vorteil beider, vermutet § 921 BGB das Recht zur gemeinschaftlichen Benutzung durch beide Nachbarn.
- § 922 Nutzung und Kosten gemeinsamer Grenzanlagen Regelt die Mitbenutzung, Kostenteilung zu gleichen Teilen sowie das Verbot des Beseitigens gemeinsamer Grenzanlagen nach § 922 BGB.
- § 923 Grenzbaum: Früchte, Fällung und Beseitigung § 923 BGB: Früchte und gefällter Baum stehen Nachbarn zur Hälfte zu. Jeder kann Beseitigung verlangen, Kosten geteilt. Anspruch entfällt, wenn Baum Grenzzeichen
- § 924 Nachbarrechtliche Ansprüche unverjährbar § 924 BGB schließt die Verjährung für Ansprüche aus §§ 907-909, 915, 917 Abs.1, 918 Abs.2, 919, 920, 923 Abs.2 aus. Diese Ansprüche verjähren nie.