§ 906 verbietet dem Nachbarn nicht, Lärm zu machen, zu heizen, zu kochen oder zu arbeiten. Er sagt das Gegenteil: Der Grundstückseigentümer kann Gase, Dämpfe, Gerüche, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch und Erschütterungen so lange nicht verbieten, wie sie seine Nutzung "nicht oder nur unwesentlich" beeinträchtigen. Die Grenze verläuft also nicht dort, wo etwas stört, sondern dort, wo die Beeinträchtigung wesentlich wird. Absatz 1 Satz 2 gibt dafür eine Orientierung: Werden die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte eingehalten und nach den dortigen Vorschriften ermittelt, liegt in der Regel nur eine unwesentliche Beeinträchtigung vor. Das ist eine Regelvermutung, kein Automatismus.
Absatz 2 enthält die Regelung, die viele Streitigkeiten entscheidet. Selbst eine wesentliche Beeinträchtigung ist zu dulden, wenn sie durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks entsteht und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die für Benutzer dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Wer in dieser Lage dulden muss, geht aber nicht leer aus: Er kann einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung die ortsübliche Nutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt. Der Streit verlagert sich damit häufig von der Frage "aufhören oder nicht" auf die Frage "dulden gegen Geld".
Absatz 3 ist die einzige starre Grenze im ganzen Paragraphen: Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig, ohne Abwägung. Wer Abluft, Abwasser oder Regenwasser gezielt über ein Rohr auf das Nachbargrundstück leitet, kann sich auf Ortsüblichkeit nicht berufen. Was § 906 nicht liefert, ist der Anspruch selbst: Er beschreibt nur, was geduldet werden muss. Wer Beseitigung oder Unterlassung durchsetzen will, stützt sich auf § 1004, für den § 906 dann die Duldungspflicht nach § 1004 Abs. 2 bestimmt. Ob eine Beeinträchtigung im Einzelfall wesentlich ist, hängt von Messungen, Zeiten, Häufigkeit und der Prägung der Gegend ab und ist eine Tatsachenfrage.