§ 95 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Eigentum bei vorübergehender Verbindung § 95

Sachen, die nur vorübergehend oder in Ausübung eines Rechts mit einem Grundstück verbunden werden, werden keine Bestandteile des Grundstücks (§ 95 BGB).

Amtlicher Text § 95 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Zu den Bestandteilen eines Grundstücks gehören solche Sachen nicht, die nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden verbunden sind. Das Gleiche gilt von einem Gebäude oder anderen Werk, das in Ausübung eines Rechts an einem fremden Grundstück von dem Berechtigten mit dem Grundstück verbunden worden ist.
  • (2) Sachen, die nur zu einem vorübergehenden Zwecke in ein Gebäude eingefügt sind, gehören nicht zu den Bestandteilen des Gebäudes.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wer eine Sache nur zu einem vorübergehenden Zweck mit dem Grund und Boden oder einem Gebäude verbindet, verliert das Eigentum daran nicht. Solche Gegenstände werden rechtlich als Scheinbestandteile bezeichnet und werden nicht Bestandteil des Grundstücks, selbst wenn sie fest eingebaut sind.

Das Gleiche gilt, wenn jemand ein Gebäude oder ein anderes Werk auf einem fremden Grundstück errichtet und dabei in Ausübung eines Rechts handelt. Wer als Miet- oder Pachtpartei etwas auf dem Grundstück baut oder in ein Gebäude einfügt, bleibt Eigentümer dieser Sachen, da die Verbindung regelmäßig nur für die Dauer des Vertragsverhältnisses gedacht ist.

Wann sie gilt

  • Eine Mietperson baut eine eigene Einbauküche in die angemietete Wohnung ein.
  • Eine Pachtperson errichtet ein Gewächshaus oder einen Schuppen auf dem gepachteten Land.
  • Ein Bauunternehmen stellt einen Bauzaun und ein Gerüst auf einem fremden Grundstück auf.
  • Ein Mobilfunkbetreiber bringt eine Antennenanlage auf einem angemieteten Gebäudedach an.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Gegenstände, die von der Eigentümerperson selbst dauerhaft auf dem eigenen Grundstück eingebaut werden.
  • Bäume und Pflanzen, die zur dauerhaften Anpflanzung in den Boden gesetzt werden.
  • Ansprüche auf Ausgleich oder Geldentschädigung für Wertverbesserungen am Grundstück.

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