§ 96 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Rechte als Bestandteile eines Grundstücks (§ 96)

§ 96 BGB: Mit dem Eigentum verbundene Rechte gelten als Grundstücksbestandteile. Sie gehen bei Veräußerung automatisch mit über.

Amtlicher Text § 96 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Rechte, die mit dem Eigentum an einem Grundstück verbunden sind, gelten als Bestandteile des Grundstücks.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Paragraph 96 des Bürgerlichen Gesetzbuchs behandelt Rechte, die mit dem Eigentum an einem Grundstück untrennbar verbunden sind. Solche Rechte, etwa eine Grunddienstbarkeit oder eine Reallast, werden rechtlich so behandelt, als ob sie körperliche Bestandteile des Grundstücks wären.

Die praktische Folge: Wer das Grundstück erwirbt, erwirbt automatisch auch diese Rechte. Sie müssen nicht gesondert übertragen werden. Umgekehrt kann der Eigentümer sie nicht getrennt von dem Grundstück verkaufen oder belasten.

Entscheidend ist, dass das Recht dinglicher Natur ist – also unmittelbar mit dem Eigentum verknüpft – und nicht nur auf einem persönlichen Schuldverhältnis beruht.

Wann sie gilt

  • Ein Nachbar hat ein im Grundbuch eingetragenes Gehrecht über Ihr Grundstück. Dieses Gehrecht gilt nach § 96 als Bestandteil Ihres Grundstücks.
  • Eine Reallast verpflichtet den jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks zu wiederkehrenden Geldzahlungen an eine bestimmte Person. Diese Reallast ist Bestandteil des Grundstücks.
  • Ein Grundstückseigentümer hat das Recht, auf einem Nachbargrundstück Leitungen zu verlegen (Leitungsrecht). Dieses Recht ist nach § 96 Bestandteil des herrschenden Grundstücks.
  • Ein Vorkaufsrecht, das für den jeweiligen Eigentümer eines Grundstücks bestellt ist, ist Bestandteil dieses Grundstücks.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Persönliche Rechte, wie ein Mietvertrag oder ein Pachtvertrag, die nur den jeweiligen Vertragspartner binden, sind keine Grundstücksbestandteile im Sinne des § 96.
  • Reine Obligationen, etwa eine Vereinbarung, dass der Käufer eines Grundstücks eine bestimmte Nutzung unterlässt, sind nicht von § 96 erfasst.
  • Das Eigentumsrecht selbst – das Eigentum an dem Grundstück – ist kein 'Recht, das mit dem Eigentum verbunden ist', sondern das Eigentum selbst.
  • Öffentlich-rechtliche Beschränkungen wie Bebauungspläne oder Denkmalschutzauflagen sind keine Rechte im Sinne des § 96, da sie nicht auf privatrechtlicher Verfügung beruhen.

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Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 96 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

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