Wesentliche Bestandteile – § 94 BGB
§ 94 BGB: Wesentliche Bestandteile sind fest verbundene Sachen, Gebäude, Erzeugnisse, Samen/Pflanzen nach Einbringung, eingefügte Sachen.
- (1) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören die mit dem Grund und Boden fest verbundenen Sachen, insbesondere Gebäude, sowie die Erzeugnisse des Grundstücks, solange sie mit dem Boden zusammenhängen. Samen wird mit dem Aussäen, eine Pflanze wird mit dem Einpflanzen wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.
- (2) Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Gebäudes gehören die zur Herstellung des Gebäudes eingefügten Sachen.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
§ 94 ergänzt § 93 und bestimmt, welche Sachen als wesentliche Bestandteile eines Grundstücks oder Gebäudes gelten. Wesentliche Bestandteile sind rechtlich untrennbar mit der Hauptsache verbunden und teilen deren rechtliches Schicksal.
Zu den wesentlichen Bestandteilen eines Grundstücks gehören fest mit dem Boden verbundene Sachen (z.B. Gebäude), Erzeugnisse solange sie mit dem Boden zusammenhängen (z.B. Früchte am Baum), sowie Samen nach dem Aussäen und Pflanzen nach dem Einpflanzen.
Wesentliche Bestandteile eines Gebäudes sind die zur Herstellung eingefügten Sachen, wie Ziegel, Fenster oder Türen. Diese können nicht Gegenstand besonderer Rechte sein, solange sie eingefügt sind.
Wann sie gilt
- Ein Haus steht auf einem Grundstück – das Haus ist wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.
- Ein Bauer sät Weizen auf seinem Feld – der Same wird mit dem Aussäen wesentlicher Bestandteil.
- Ein Bauherr setzt Fenster in ein Gebäude ein – die Fenster werden wesentliche Bestandteile des Gebäudes.
- Ein Gärtner pflanzt einen Baum im Garten – der Baum wird wesentlicher Bestandteil des Grundstücks.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Möbel, die nur lose in einem Raum stehen – sie sind keine wesentlichen Bestandteile, da sie nicht fest verbunden sind.
- Ein gemieteter Heizkörper, der nur vorübergehend eingebaut ist – dies fällt unter § 95 (nur vorübergehender Zweck).
- Pflanzen, die noch in Töpfen auf dem Grundstück stehen – sie sind nicht eingepflanzt und daher nicht wesentliche Bestandteile.
- Ein Fahrrad, das auf dem Grundstück abgestellt ist – es ist nicht mit dem Boden verbunden.
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