Eigentum an herrenlosen Sachen erwerben – § 958
Wer eine herrenlose bewegliche Sache in Eigenbesitz nimmt, wird Eigentümer, sofern kein gesetzliches Verbot oder fremdes Recht entgegensteht.
- (1) Wer eine herrenlose bewegliche Sache in Eigenbesitz nimmt, erwirbt das Eigentum an der Sache.
- (2) Das Eigentum wird nicht erworben, wenn die Aneignung gesetzlich verboten ist oder wenn durch die Besitzergreifung das Aneignungsrecht eines anderen verletzt wird.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wer eine bewegliche Sache an sich nimmt, die niemandem gehört, erwirbt daran das Eigentum. Eine Sache ist herrenlos, wenn sie ursprünglich niemanden gehörte oder wenn der bisherige Eigentümer die Eigentümerstellung bewusst aufgegeben hat.
Voraussetzung für den Erwerb ist der Eigenbesitz. Das bedeutet, dass man die tatsächliche Sachherrschaft erlangt und die Sache mit dem Willen beherrscht, sie wie eine eigene zu behalten.
Das Eigentum entsteht nicht, wenn die Aneignung durch ein gesetzliches Verbot untersagt ist oder wenn dadurch das Recht einer anderen Person verletzt wird, sich die Sache vorrangig anzueignen.
Wann sie gilt
- Das Mitnehmen eines alten Stuhls vom Sperrmüll, den der bisherige Eigentümer zum Wegwerfen an die Straße gestellt hat.
- Das Aufheben einer weggeworfenen Zeitung aus einem öffentlichen Abfallbehälter zur eigenen Lektüre.
- Das Einsammeln von angespültem Treibholz an einem Uferbereich ohne öffentlich-rechtliche Sammelverbote.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Verlorene oder verlegte Gegenstände, da diese nicht herrenlos sind und für sie die gesetzlichen Finderpflichten gelten.
- Pflanzen oder Naturgegenstände aus Naturschutzgebieten, deren Entnahme durch gesetzliche Verbote untersagt ist.
- Wilde Tiere in freier Wildbahn, für die eigene Sondervorschriften über das Eigentum gelten.
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