§ 963 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Miteigentum bei Vereinigung von Bienenschwärmen § 963

Bestimmt, dass Eigentümer, die ihre Bienenschwärme verfolgen, Miteigentümer des Gesamtschwarms werden; Anteile nach Zahl der verfolgten Schwärme.

Amtlicher Text § 963 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Vereinigen sich ausgezogene Bienenschwärme mehrerer Eigentümer, so werden die Eigentümer, welche ihre Schwärme verfolgt haben, Miteigentümer des eingefangenen Gesamtschwarms; die Anteile bestimmen sich nach der Zahl der verfolgten Schwärme.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Wenn Bienenschwärme mehrerer Eigentümer ausziehen und sich vereinigen, werden die Eigentümer, die ihren Schwarm verfolgt haben, Miteigentümer des eingefangenen Gesamtschwarms.

Die Anteile am Gesamtschwarm richten sich nach der Anzahl der verfolgten Schwärme – je mehr Schwärme ein Eigentümer verfolgt hat, desto größer sein Anteil. Es kommt also nicht auf die Größe der einzelnen Schwärme an, sondern allein auf die Zahl der verfolgten Schwärme.

Wann sie gilt

  • Ein Imker verfolgt seinen ausgeschwärmten Bienenschwarm, der sich mit einem Schwarm eines anderen Imkers vereinigt.
  • Mehrere Bienenschwärme aus verschiedenen Bienenstöcken fliegen gemeinsam davon und werden in einer einzigen Beute eingefangen.
  • Ein Eigentümer verfolgt einen Schwarm, ein anderer mehrere – die Anteile werden entsprechend der Anzahl der verfolgten Schwärme bestimmt.
  • Bienenschwärme verschiedener Eigentümer vereinigen sich, bevor sie eingefangen werden, und die verfolgenden Eigentümer werden Miteigentümer.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Diese Vorschrift regelt nicht, was passiert, wenn ein Bienenschwarm sich auf einem fremden Grundstück niederlässt – das Verfolgungsrecht ist in einem anderen Paragraphen geregelt.
  • Sie gilt nicht für die Vermischung von Bienenschwärmen auf einem fremden Bienenstock – ein anderer Paragraph behandelt diesen Fall.
  • Sie betrifft nicht den Eigentumsverlust bei Bienenschwärmen, der in einem anderen Paragraphen geregelt ist.

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