Verfolgungsrecht des Bienenschwarmeigentümers § 962
Der Bienenschwarm-Eigentümer darf fremde Grundstücke zur Verfolgung betreten und bei Einzug in unbesetzte Bienenwohnung diese öffnen, muss Schaden ersetzen.
Der Eigentümer des Bienenschwarms darf bei der Verfolgung fremde Grundstücke betreten. Ist der Schwarm in eine fremde nicht besetzte Bienenwohnung eingezogen, so darf der Eigentümer des Schwarmes zum Zwecke des Einfangens die Wohnung öffnen und die Waben herausnehmen oder herausbrechen. Er hat den entstehenden Schaden zu ersetzen.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Der Eigentümer eines Bienenschwarms hat das Recht, fremde Grundstücke zu betreten, um den Schwarm zu verfolgen. Dieses Verfolgungsrecht durchbricht das Eigentumsrecht des Grundstücksbesitzers.
Ist der Schwarm in eine fremde, nicht besetzte Bienenwohnung eingezogen, darf der Eigentümer des Schwarmes diese Wohnung öffnen und die Waben herausnehmen oder herausbrechen, um den Schwarm einzufangen.
Der Eigentümer muss jedoch jeden Schaden ersetzen, der durch die Verfolgung oder das Öffnen der Bienenwohnung entsteht. Die Höhe des Schadensersatzes richtet sich nach den allgemeinen Vorschriften.
Wann sie gilt
- Ein Imker verfolgt seinen Bienenschwarm über das unbebaute Nachbargrundstück.
- Der Schwarm ist in eine leere Bienenbeute auf einem fremden Gartengrundstück eingezogen; der Imker öffnet die Beute und entnimmt die Waben.
- Beim Betreten des Grundstücks tritt der Imker einen Blumenkübel um – er muss den Schaden ersetzen.
- Der Schwarm zieht in eine bereits von einem anderen Schwarm besetzte Bienenwohnung ein – dann darf der verfolgende Eigentümer die Wohnung nicht öffnen.
- Der Imker verfolgt den Schwarm über mehrere Grundstücke und muss jeweils das Betreten rechtfertigen.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Dass der Eigentümer ohne weiteres ein bewohntes Gebäude betreten darf (das Grundstücksbetretungsrecht erstreckt sich nicht auf geschlossene Wohnräume).
- Dass der Eigentümer den Schwarm auf dem fremden Grundstück behalten oder zurücklassen darf (das Verfolgungsrecht dient nur dem Einfangen).
- Dass der Eigentümer keinen Schadensersatz leisten muss (die Pflicht zum Schadensersatz ist ausdrücklich geregelt).
- Dass die Regelung für andere entlaufene Tiere (z.B. Hunde oder Katzen) gilt (sie ist spezifisch für Bienenschwärme).
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