§ 964 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Vermischung von Bienenschwärmen: Eigentumserwerb § 964

Wenn ein Bienenschwarm in eine fremde besetzte Bienenwohnung einzieht, erwirbt der Eigentümer der vorhandenen Bienen das Eigentum am zugezogenen Schwarm.

Amtlicher Text § 964 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Ist ein Bienenschwarm in eine fremde besetzte Bienenwohnung eingezogen, so erstrecken sich das Eigentum und die sonstigen Rechte an den Bienen, mit denen die Wohnung besetzt war, auf den eingezogenen Schwarm. Das Eigentum und die sonstigen Rechte an dem eingezogenen Schwarme erlöschen.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Die Vorschrift des § 964 BGB regelt den Fall, dass ein Bienenschwarm in eine bereits von anderen Bienen bewohnte Bienenwohnung einzieht. In diesem Fall gehen das Eigentum und alle sonstigen Rechte an dem zugezogenen Schwarm auf den Eigentümer der bereits vorhandenen Bienen über. Die bisherigen Rechte an dem zugezogenen Schwarm erlöschen.

Der Grundgedanke ist, dass die Vermischung der Schwärme in der fremden Wohnung dazu führt, dass der Schwarm als Teil der dortigen Bienenvölker angesehen wird. Der Eigentümer der ursprünglich ansässigen Bienen wird neuer Eigentümer des gesamten Schwarmes.

Diese Regelung ist eingebettet in die Vorschriften über Bienenschwärme (§§ 960-964). § 961 regelt den Eigentumsverlust, wenn der Schwarm auszieht, § 962 das Verfolgungsrecht des Eigentümers, und § 963 die Vereinigung mehrerer Schwärme in einer leeren Wohnung.

Wann sie gilt

  • Ein Bienenschwarm verlässt den Stock von Imker A und zieht in den bereits besetzten Stock von Imker B.
  • Ein wilder Bienenschwarm zieht in einen Bienenkasten, der bereits von einem anderen Imker belegt ist.
  • Ein Bienenschwarm zieht in eine fremde Bienenwohnung, die bereits mit einem anderen Schwarm besetzt ist, der sich dort niedergelassen hat.
  • Ein Bienenschwarm zieht in eine Bienenwohnung, die bereits von einem anderen Eigentümer gemietet oder besessen wird.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Die Vermischung von Bienenschwärmen, die gleichzeitig in eine leere Bienenwohnung einziehen (wird durch § 963 Vereinigung geregelt).
  • Der Fall, dass ein Bienenschwarm in eine unbewohnte Bienenwohnung einzieht (dann ist er herrenlos und kann nach § 958 erworben werden).
  • Die Verfolgung eines Bienenschwarms, der noch nicht in eine fremde Wohnung eingezogen ist (dafür gilt § 962 Verfolgungsrecht).

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