Untertitel 5Aneignung
7 Vorschriften
- § 958 Eigentum an herrenlosen Sachen erwerben Wer eine herrenlose bewegliche Sache in Eigenbesitz nimmt, wird Eigentümer, sofern kein gesetzliches Verbot oder fremdes Recht entgegensteht.
- § 959 Aufgabe des Eigentums an beweglichen Sachen Nach § 959 wird eine bewegliche Sache herrenlos, wenn der Eigentümer den Besitz aufgibt und gleichzeitig die Absicht hat, auf das Eigentum zu verzichten.
- § 960 Eigentum an wilden und gezähmten Tieren § 960 BGB regelt, wann wilde und gezähmte Tiere herrenlos sind oder werden, etwa durch Entkommen ohne unverzügliche Verfolgung.
- § 961 Eigentumsverlust bei Bienenschwärmen Regelt den Eigentumsverlust an Bienenschwärmen: Der Schwarm wird herrenlos, wenn der Eigentümer ihn nicht unverzüglich verfolgt oder die Verfolgung aufgibt.
- § 962 Verfolgungsrecht des Bienenschwarmeigentümers Der Bienenschwarm-Eigentümer darf fremde Grundstücke zur Verfolgung betreten und bei Einzug in unbesetzte Bienenwohnung diese öffnen, muss Schaden ersetzen.
- § 963 Miteigentum bei Vereinigung von Bienenschwärmen Bestimmt, dass Eigentümer, die ihre Bienenschwärme verfolgen, Miteigentümer des Gesamtschwarms werden; Anteile nach Zahl der verfolgten Schwärme.
- § 964 Vermischung von Bienenschwärmen: Eigentumserwerb Wenn ein Bienenschwarm in eine fremde besetzte Bienenwohnung einzieht, erwirbt der Eigentümer der vorhandenen Bienen das Eigentum am zugezogenen Schwarm.