§ 98 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Gewerbliches und landwirtschaftliches Inventar (§ 98)

§ 98 BGB definiert Inventar: Maschinen in Gewerbebetrieben sowie landwirtschaftliches Gerät, Vieh, benötigte Erzeugnisse und Dünger.

Amtlicher Text § 98 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland

Dem wirtschaftlichen Zwecke der Hauptsache sind zu dienen bestimmt: 1. bei einem Gebäude, das für einen gewerblichen Betrieb dauernd eingerichtet ist, insbesondere bei einer Mühle, einer Schmiede, einem Brauhaus, einer Fabrik, die zu dem Betrieb bestimmten Maschinen und sonstigen Gerätschaften, 2. bei einem Landgut das zum Wirtschaftsbetrieb bestimmte Gerät und Vieh, die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, soweit sie zur Fortführung der Wirtschaft bis zu der Zeit erforderlich sind, zu welcher gleiche oder ähnliche Erzeugnisse voraussichtlich gewonnen werden, sowie der vorhandene, auf dem Gut gewonnene Dünger.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§98 BGB legt fest, welche Gegenstände bei einem gewerblichen Gebäude oder einem Landgut als Inventar dem wirtschaftlichen Zweck der Hauptsache dienen.

Bei einem für einen Gewerbebetrieb dauerhaft eingerichteten Gebäude – etwa einer Mühle, Schmiede, Brauerei oder Fabrik – gehören die dafür bestimmten Maschinen und sonstigen Gerätschaften zum Inventar.

Bei einem Landgut zählen das Wirtschaftsgerät, das Vieh, die landwirtschaftlichen Erzeugnisse, die bis zur nächsten Ernte benötigt werden, sowie der auf dem Gut gewonnene Dünger zum Inventar.

Wann sie gilt

  • Eine Bäckerei wird verkauft; die Backöfen und Knetmaschinen gelten als Inventar.
  • Ein Landwirt verpachtet seinen Hof; die Kühe und der Traktor gehören zum Inventar.
  • Eine Fabrik wird versteigert; die Produktionsmaschinen sind Teil des Inventars.
  • Ein Winzer überlässt sein Weingut; die Fässer und die Weinlese-Maschinen sind Inventar.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Vorübergehend gemietete Maschinen, die nur kurzfristig in der Fabrik stehen.
  • Persönliche Gegenstände des Betriebsinhabers, wie sein privates Auto.
  • Rohstoffe, die nicht für die Fortführung der Landwirtschaft bis zur nächsten Ernte benötigt werden (z.B. überschüssige Ernte).

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