§ 99 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Fruchtdefinition für Sachen und Rechte § 99

§ 99 BGB definiert Früchte einer Sache (Erzeugnisse, Ausbeute) und eines Rechts (Erträge, insb. Bodenbestandteile), sowie Erträge aus Rechtsverhältnissen.

Amtlicher Text § 99 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Früchte einer Sache sind die Erzeugnisse der Sache und die sonstige Ausbeute, welche aus der Sache ihrer Bestimmung gemäß gewonnen wird.
  • (2) Früchte eines Rechts sind die Erträge, welche das Recht seiner Bestimmung gemäß gewährt, insbesondere bei einem Recht auf Gewinnung von Bodenbestandteilen die gewonnenen Bestandteile.
  • (3) Früchte sind auch die Erträge, welche eine Sache oder ein Recht vermöge eines Rechtsverhältnisses gewährt.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Dieser Paragraph definiert den rechtlichen Begriff der 'Frucht'. Er unterscheidet drei Fallgruppen: (1) Früchte einer Sache – das sind die natürlichen Erzeugnisse (z.B. Äpfel, Getreide) und die sonstige bestimmungsgemäße Ausbeute (z.B. Milch, Wolle). (2) Früchte eines Rechts – das sind die Erträge, die ein Recht seiner Bestimmung nach gewährt, etwa die Zinsen aus einer Geldforderung oder die Miete aus einem Grundstücksnießbrauch. Dazu zählen auch die gewonnenen Bestandteile bei einem Recht auf Gewinnung von Bodenbestandteilen (z.B. Sand, Kies). (3) Früchte sind auch Erträge, die aufgrund eines Rechtsverhältnisses aus einer Sache oder einem Recht erzielt werden, wie etwa Pachtzinsen oder Mieteinnahmen.

Die Vorschrift ist zentral für die Zuordnung von Erträgen im Eigentums- und Besitzrecht. Sie verwendet den Begriff der 'Bestimmung' einer Sache oder eines Rechts: Maßgeblich ist, was nach der Verkehrsauffassung als üblicher Ertrag anzusehen ist. Die Definition greift in vielen folgenden Paragrafen, etwa bei der Herausgabe von Nutzungen (vgl. §§ 987 ff.) oder bei Verwendungen (§§ 994 ff.).

Wann sie gilt

  • Der Eigentümer eines Obstgartens pflückt die Äpfel – sie sind Früchte der Sache.
  • Ein Mieter erntet die Kartoffeln auf dem gepachteten Acker – die Kartoffeln sind Früchte aufgrund des Pachtvertrags (Rechtsverhältnis).
  • Der Nießbraucher eines Hauses erhält die Mieteinnahmen – diese sind Früchte des Nießbrauchsrechts.
  • Ein Steinbruchbetreiber gewinnt Gestein – das Gestein ist Frucht des Rechts auf Gewinnung von Bodenbestandteilen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Viele Leser vermuten, dass § 99 festlegt, wem die Früchte gehören – das ist nicht der Fall; die Eigentumszuordnung folgt aus den Vorschriften zum Eigentümer-Besitzer-Verhältnis (z.B. §§ 985, 987 ff.).
  • Die Vorschrift definiert nicht, was 'Nutzungen' im Sinne der §§ 987–993 sind – Nutzungen umfassen mehr als nur Früchte (z.B. auch Gebrauchsvorteile).
  • Sie regelt keine Ansprüche auf Herausgabe von Früchten – diese ergeben sich aus §§ 985, 986 oder deliktischen Normen wie § 992.

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