Titel 2Gegenseitiger Vertrag
7 Vorschriften
- § 320 Leistung bis zur Gegenleistung verweigern § 320 BGB erlaubt Leistungsverweigerung bis zur Gegenleistung, außer bei Vorleistungspflicht. Teilleistung kann Verweigerung gegen Treu und Glauben verstoßen.
- § 321 Unsicherheitseinrede (Vorleistungspflicht Vorleistungspflichtiger kann Leistung verweigern, wenn Gegenleistung durch mangelnde Leistungsfähigkeit gefährdet ist. § 321 BGB.
- § 322 Verurteilung zur Leistung Zug-um-Zug § 322 BGB regelt: Bei Klage aus gegenseitigem Vertrag führt die Einrede des nicht erfüllten Vertrags nur zur Verurteilung Zug-um-Zug.
- § 323 Rücktritt ohne Frist oder nach Fristsetzung Der Rücktritt setzt eine erfolglose angemessene Frist voraus. Bei Verweigerung ist sie entbehrlich, bei unerheblicher Pflichtverletzung ausgeschlossen.
- § 324 Rücktritt bei Verletzung von Rücksichtspflichten § 324 BGB: Rücktritt bei Verletzung einer Pflicht nach §241 Abs.2 (Rücksichtspflicht) in gegenseitigen Verträgen, wenn Festhalten unzumutbar ist.
- § 325 Schadensersatz trotz Rücktritt Nach § 325 BGB schließt der Rücktritt von einem gegenseitigen Vertrag das Recht nicht aus, Schadensersatz zu verlangen. Beide Rechte bestehen nebeneinander.
- § 326 Wegfall der Gegenleistungspflicht und Rücktritt Bei Unmöglichkeit entfällt die Gegenleistungspflicht, außer bei Gläubigerverantwortung oder Ersatzverlangen. Gläubiger kann zurücktreten. § 326 BGB.