§ 326 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Wegfall der Gegenleistungspflicht und Rücktritt § 326

Bei Unmöglichkeit entfällt die Gegenleistungspflicht, außer bei Gläubigerverantwortung oder Ersatzverlangen. Gläubiger kann zurücktreten. § 326 BGB.

Amtlicher Text § 326 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung; bei einer Teilleistung findet § 441 Abs. 3 entsprechende Anwendung. Satz 1 gilt nicht, wenn der Schuldner im Falle der nicht vertragsgemäßen Leistung die Nacherfüllung nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu erbringen braucht.
  • (2) Ist der Gläubiger für den Umstand, auf Grund dessen der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten braucht, allein oder weit überwiegend verantwortlich oder tritt dieser vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit ein, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist, so behält der Schuldner den Anspruch auf die Gegenleistung. Er muss sich jedoch dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.
  • (3) Verlangt der Gläubiger nach § 285 Herausgabe des für den geschuldeten Gegenstand erlangten Ersatzes oder Abtretung des Ersatzanspruchs, so bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet. Diese mindert sich jedoch nach Maßgabe des § 441 Abs. 3 insoweit, als der Wert des Ersatzes oder des Ersatzanspruchs hinter dem Wert der geschuldeten Leistung zurückbleibt.
  • (4) Soweit die nach dieser Vorschrift nicht geschuldete Gegenleistung bewirkt ist, kann das Geleistete nach den §§ 346 bis 348 zurückgefordert werden.
  • (5) Braucht der Schuldner nach § 275 Abs. 1 bis 3 nicht zu leisten, kann der Gläubiger zurücktreten; auf den Rücktritt findet § 323 mit der Maßgabe entsprechende Anwendung, dass die Fristsetzung entbehrlich ist. Amtlicher Hinweis: Diese Vorschrift dient auch der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12).

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Grundregel: Kann der Schuldner wegen Unmöglichkeit nicht leisten (z.B. weil die verkaufte Sache untergegangen ist), entfällt der Anspruch auf die Gegenleistung (z.B. der Kaufpreis). Bei Teilleistungen wird der Preis entsprechend gemindert. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Nacherfüllung wegen Unmöglichkeit verweigert – dann bleibt die Gegenleistung geschuldet.

Ausnahmen: Ist der Gläubiger allein oder weit überwiegend für die Unmöglichkeit verantwortlich, behält der Schuldner den Gegenleistungsanspruch, muss sich aber ersparte Aufwendungen anrechnen lassen. Verlangt der Gläubiger stattdessen Ersatz des Untergangenen (z.B. die Versicherungssumme), bleibt er zur Gegenleistung verpflichtet, allerdings gekürzt um den Wertunterschied. Der Gläubiger kann auch ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktreten. Bereits Geleistetes kann dann zurückgefordert werden.

Wann sie gilt

  • Eine gemietete Wohnung wird durch einen Brand unbewohnbar – der Mieter muss die Miete nicht mehr zahlen, der Vermieter kann die Wohnung nicht mehr stellen.
  • Ein Verkäufer hat ein Auto verkauft, das vor Übergabe gestohlen wird – der Käufer muss den Kaufpreis nicht zahlen, kann aber die Versicherungsleistung verlangen.
  • Der Käufer beschädigt das Auto bei einer Probefahrt vor Übergabe – er muss den Kaufpreis trotzdem zahlen, abzüglich der Reparaturkostenersparnis des Verkäufers.
  • Ein Kunde bestellt Material für eine Reparatur, das unbrauchbar wird, weil der Kunde es falsch lagert – der Kunde muss dennoch zahlen, aber der Handwerker muss sich die ersparte Arbeit anrechnen lassen.
  • Ein Käufer erhält eine mangelhafte Ware, die der Verkäufer wegen Unmöglichkeit nicht nachbessern kann – der Käufer kann ohne Fristsetzung zurücktreten und den Kaufpreis zurückverlangen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Reine Zahlungsunfähigkeit des Schuldners – das ist keine Unmöglichkeit im Sinne von § 275.
  • Verletzung von Nebenpflichten (z.B. Aufklärungspflichten) – dafür ist § 324 einschlägig.
  • Allgemeiner Rücktritt wegen nicht rechtzeitiger oder nicht vertragsgemäßer Leistung – das regelt § 323.
  • Schadensersatz statt der Leistung – dieser Anspruch folgt aus § 325.

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