§ 322 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)

Verurteilung zur Leistung Zug-um-Zug § 322

§ 322 BGB regelt: Bei Klage aus gegenseitigem Vertrag führt die Einrede des nicht erfüllten Vertrags nur zur Verurteilung Zug-um-Zug.

Amtlicher Text § 322 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) — Deutschland
  • (1) Erhebt aus einem gegenseitigen Vertrag der eine Teil Klage auf die ihm geschuldete Leistung, so hat die Geltendmachung des dem anderen Teil zustehenden Rechts, die Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung zu verweigern, nur die Wirkung, dass der andere Teil zur Erfüllung Zug um Zug zu verurteilen ist.
  • (2) Hat der klagende Teil vorzuleisten, so kann er, wenn der andere Teil im Verzug der Annahme ist, auf Leistung nach Empfang der Gegenleistung klagen.
  • (3) Auf die Zwangsvollstreckung findet die Vorschrift des § 274 Abs. 2 Anwendung.

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

Diese Vorschrift bestimmt, was gerichtlich geschieht, wenn aus einem gegenseitigen Vertrag geklagt wird und der Beklagte die Einrede des nicht erfüllten Vertrags nach § 320 erhebt. Die Einrede führt nicht dazu, dass die Klage abgewiesen wird. Stattdessen wird der Beklagte zur Leistung Zug-um-Zug verurteilt, also nur gegen Empfang der Gegenleistung.

Absatz 2 betrifft den Fall, dass der Kläger vorzuleisten hat. Ist der Beklagte im Annahmeverzug, kann der Kläger auf Leistung nach Empfang der Gegenleistung klagen. Das bedeutet, er kann seine eigene Leistung zunächst anbieten und dann die Gegenleistung verlangen, ohne dass er selbst vorleisten muss.

Absatz 3 verweist für die Zwangsvollstreckung auf § 274 Abs. 2. Danach kann der Gläubiger die Zwangsvollstreckung nur betreiben, wenn er die ihm obliegende Leistung bewirkt oder deren Annahme anbietet.

Wann sie gilt

  • Ein Käufer verklagt den Verkäufer auf Zahlung des Kaufpreises. Der Verkäufer verweigert die Zahlung, weil der Käufer die Ware noch nicht geliefert hat. Das Gericht verurteilt den Verkäufer zur Zahlung Zug-um-Zug gegen Lieferung der Ware.
  • Ein Werkunternehmer klagt auf Werklohn. Der Besteller verweigert die Zahlung wegen Mängeln am Werk. Das Gericht verurteilt den Besteller zur Zahlung Zug-um-Zug gegen Mängelbeseitigung.
  • Ein Vermieter klagt auf Mietzahlung. Der Mieter verweigert die Zahlung, weil die Mietwohnung nicht bezugsfertig ist. Das Gericht verurteilt den Mieter zur Zahlung Zug-um-Zug gegen Übergabe der Wohnung.
  • Ein Vorleistungspflichtiger (z.B. der Verkäufer, der zuerst liefern muss) klagt auf Zahlung. Der Käufer verweigert die Annahme der Lieferung. Der Verkäufer kann nach § 322 Abs. 2 auf Leistung nach Empfang der Gegenleistung klagen, also auf Zahlung, nachdem er die Ware anbietet.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Diese Vorschrift regelt nicht die materielle Einrede selbst (das Recht, die Leistung zu verweigern), sondern nur deren prozessuale Wirkung. Die Einrede ist in § 320 BGB geregelt.
  • Sie regelt nicht den Rücktritt wegen Nichterfüllung. Das ist in § 323 BGB behandelt.
  • Sie regelt nicht den Schadensersatz statt der Leistung. Dafür ist § 325 BGB einschlägig.
  • Sie regelt nicht die Folgen von Unmöglichkeit der Leistung. Das ist in § 326 BGB geregelt.

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