Schadensersatz trotz Rücktritt – § 325 BGB
Nach § 325 BGB schließt der Rücktritt von einem gegenseitigen Vertrag das Recht nicht aus, Schadensersatz zu verlangen. Beide Rechte bestehen nebeneinander.
Das Recht, bei einem gegenseitigen Vertrag Schadensersatz zu verlangen, wird durch den Rücktritt nicht ausgeschlossen.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wer von einem Vertrag zurücktritt, verlangt die Rückabwicklung der vereinbarten Leistungen. Diese Vorschrift stellt klar, dass ein solcher Rücktritt das Recht auf Schadensersatz nicht vernichtet. Beide Mittel können nebeneinander genutzt werden.
Ein gegenseitiger Vertrag liegt vor, wenn beide Seiten einander etwas versprochen haben. Führt das Verhalten einer Partei zu einem Schaden, kann die geschädigte Person sowohl den Vertrag auflösen als auch den Ersatz des entstandenen Schadens fordern.
Wann sie gilt
- Ein Käufer tritt wegen eines schweren Mangels vom Kaufvertrag für ein Fahrzeug zurück und verlangt zusätzlich die Erstattung der angefallenen Abschleppkosten.
- Ein Handwerker erscheint nicht zum vereinbarten Termin, woraufhin der Auftraggeber den Vertrag storniert und die höheren Kosten eines Notdienstes einfordert.
- Ein Vermieter verweigert die Schlüsselübergabe, woraufhin der Mieter den Vertrag auflöst und die entstandenen Hotelkosten geltend macht.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Die automatische Bewilligung von Schadensersatz, ohne dass eine konkrete Pflichtverletzung nachgewiesen wurde.
- Die rechtlichen Voraussetzungen für das Entstehen eines Rücktrittsrechts selbst.
- Regelungen zum Wegfall der eigenen Leistungspflicht bei Unmöglichkeit der Leistung.
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