§ 323 BGB

Rücktritt ohne Frist oder nach Fristsetzung: § 323 BGB

Der Rücktritt setzt eine erfolglose angemessene Frist voraus. Bei Verweigerung ist sie entbehrlich, bei unerheblicher Pflichtverletzung ausgeschlossen.

Amtlicher Text § 323 BGB — Deutschland
  • (1) Erbringt bei einem gegenseitigen Vertrag der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, so kann der Gläubiger, wenn er dem Schuldner erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat, vom Vertrag zurücktreten.
  • (2) Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn 1. der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, 2. der Schuldner die Leistung bis zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer im Vertrag bestimmten Frist nicht bewirkt, obwohl die termin- oder fristgerechte Leistung nach einer Mitteilung des Gläubigers an den Schuldner vor Vertragsschluss oder auf Grund anderer den Vertragsabschluss begleitenden Umstände für den Gläubiger wesentlich ist, oder 3. im Falle einer nicht vertragsgemäß erbrachten Leistung besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.
  • (3) Kommt nach der Art der Pflichtverletzung eine Fristsetzung nicht in Betracht, so tritt an deren Stelle eine Abmahnung.
  • (4) Der Gläubiger kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.
  • (5) Hat der Schuldner eine Teilleistung bewirkt, so kann der Gläubiger vom ganzen Vertrag nur zurücktreten, wenn er an der Teilleistung kein Interesse hat. Hat der Schuldner die Leistung nicht vertragsgemäß bewirkt, so kann der Gläubiger vom Vertrag nicht zurücktreten, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist.
  • (6) Der Rücktritt ist ausgeschlossen, wenn der Gläubiger für den Umstand, der ihn zum Rücktritt berechtigen würde, allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder wenn der vom Schuldner nicht zu vertretende Umstand zu einer Zeit eintritt, zu welcher der Gläubiger im Verzug der Annahme ist. Amtlicher Hinweis: Diese Vorschrift dient auch der Umsetzung der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Mai 1999 zu bestimmten Aspekten des Verbrauchsgüterkaufs und der Garantien für Verbrauchsgüter (ABl. EG Nr. L 171 S. 12).

Textfassung in Kraft am .

Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).

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Was die Vorschrift wirklich sagt

§ 323 ist die allgemeine Rücktrittsvorschrift für gegenseitige Verträge und damit die Grundlage, auf die Kauf- und Werkvertragsrecht verweisen. Absatz 1 nennt die Grundvoraussetzung: Erbringt der Schuldner eine fällige Leistung nicht oder nicht vertragsgemäß, kann der Gläubiger zurücktreten, wenn er ihm erfolglos eine angemessene Frist zur Leistung oder Nacherfüllung bestimmt hat. Die Frist ist die Regel und nicht die Ausnahme – wer ohne sie zurücktritt, hat in aller Regel keinen wirksamen Rücktritt erklärt.

Absatz 2 zählt auf, wann die Fristsetzung entbehrlich ist: bei ernsthafter und endgültiger Leistungsverweigerung; beim relativen Fixgeschäft, wenn die Leistung zu einem bestimmten Termin für den Gläubiger wesentlich war und dies aus einer Mitteilung vor Vertragsschluss oder den Umständen folgt; und bei nicht vertragsgemäßer Leistung, wenn besondere Umstände nach Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen. Absatz 3 setzt an die Stelle der Frist eine Abmahnung, wenn eine Fristsetzung nach der Art der Pflichtverletzung nicht in Betracht kommt. Absatz 4 erlaubt den Rücktritt schon vor Fälligkeit, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen eintreten werden.

Absatz 5 enthält zwei Schranken, an denen Rücktritte regelmäßig scheitern. Bei einer Teilleistung kann nur dann vom ganzen Vertrag zurückgetreten werden, wenn der Gläubiger an der Teilleistung kein Interesse hat. Und bei nicht vertragsgemäßer Leistung ist der Rücktritt ausgeschlossen, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist – die Erheblichkeitsschwelle, die den Rücktritt bei kleinen Mängeln verhindert und den Käufer auf die Minderung nach § 441 verweist, für die diese Schranke ausdrücklich nicht gilt. Absatz 6 schließt den Rücktritt aus, wenn der Gläubiger für den Rücktrittsgrund allein oder weit überwiegend verantwortlich ist oder der Umstand während seines Annahmeverzugs eintritt. Was nach dem Rücktritt zurückzugewähren ist, steht in §§ 346 ff.

Wann sie gilt

  • Die bestellte Ware wird trotz Fristsetzung nicht geliefert.
  • Der Handwerker beseitigt einen Mangel auch nach der gesetzten Frist nicht.
  • Der Vertragspartner erklärt ausdrücklich, er werde nicht mehr leisten.
  • Eine Leistung war für einen festen Termin vereinbart und kam zu spät.
  • Der Mangel ist geringfügig und die Gegenseite hält den Rücktritt für ausgeschlossen.

Was dieser Paragraf nicht sagt

  • Er erlaubt keinen Rücktritt ohne Fristsetzung, außer in den in Absatz 2 genannten Fällen.
  • Er hilft nicht bei unerheblichen Pflichtverletzungen – Absatz 5 Satz 2 schließt den Rücktritt dann aus.
  • Er ist kein Widerrufsrecht. Der Widerruf bei Verbraucherverträgen folgt aus §§ 355 ff. und braucht keinen Grund.
  • Er regelt nicht die Rückabwicklung. Was zurückzugeben und wie Nutzungen zu ersetzen sind, steht in §§ 346 ff.

Beispielfälle

Erfundene Sachverhalte, geschrieben um zu zeigen, wie der Wortlaut greift. Es sind keine echten Fälle, keine Urteile und keine Präjudizien, und sie sagen nichts über den Ausgang Ihres Falls.

Veranschaulichendes Beispiel

Ein Paar bestellt eine Küche mit Anzahlung und vereinbartem Liefermonat. Der Monat verstreicht, das Unternehmen nennt zweimal neue Termine, geliefert wird nichts. Nach einer schriftlichen Frist von drei Wochen ohne Reaktion wollen die beiden aus dem Vertrag heraus.

Wie der Wortlaut greift

Der Rücktritt setzt eine erfolglos abgelaufene angemessene Frist voraus – gesetzt wird sie zur Leistung selbst, nicht zur Antwort. Der Fall hängt daran, ob die drei Wochen für diese Leistung angemessen waren und ob die Frist eindeutig als letzte Gelegenheit formuliert war. Was danach zurückzugewähren ist, richtet sich nicht nach § 323, sondern nach den §§ 346 ff.

Wie sich die Parteien geeinigt haben

Der Vertrag wird einvernehmlich aufgehoben, die Anzahlung binnen 14 Tagen vollständig zurückgezahlt, und beide verzichten wechselseitig auf weitere Ansprüche aus dem Vorgang.

Veranschaulichendes Beispiel

Ein neu geliefertes Sofa hat an einer Seitennaht eine kleine, im Sitzen nicht sichtbare Unsauberkeit. Der Käufer setzt eine Frist, das Möbelhaus bietet Nachbesserung an, er will aber die gesamte Lieferung zurückgeben.

Wie der Wortlaut greift

Absatz 5 Satz 2 schließt den Rücktritt aus, wenn die Pflichtverletzung unerheblich ist. Der Fall hängt daher an der Erheblichkeit des Mangels, nicht an der Fristsetzung – die war formal in Ordnung. Wo die Schwelle nicht erreicht wird, bleibt die Minderung nach § 441, die gerade keine Erheblichkeit verlangt.

Wie sich die Parteien geeinigt haben

Das Möbelhaus lässt die Naht vor Ort durch einen Polsterer nacharbeiten und gewährt einen Preisnachlass von wenigen Prozent; der Käufer behält das Sofa.

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Diese Seite gibt den zum angegebenen Stand geltenden Wortlaut des § 323 BGB wieder und erläutert ihn allgemein. Sie ist keine Rechtsberatung und berücksichtigt nicht die Umstände Ihres Falls, die die Antwort vollständig ändern können. Bei einem laufenden Streit, bei Verjährungs- und Ausschlussfristen und vor jedem gerichtlichen Schritt wenden Sie sich an eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt.

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