Leistung bis zur Gegenleistung verweigern – § 320
§ 320 BGB erlaubt Leistungsverweigerung bis zur Gegenleistung, außer bei Vorleistungspflicht. Teilleistung kann Verweigerung gegen Treu und Glauben verstoßen.
- (1) Wer aus einem gegenseitigen Vertrag verpflichtet ist, kann die ihm obliegende Leistung bis zur Bewirkung der Gegenleistung verweigern, es sei denn, dass er vorzuleisten verpflichtet ist. Hat die Leistung an mehrere zu erfolgen, so kann dem einzelnen der ihm gebührende Teil bis zur Bewirkung der ganzen Gegenleistung verweigert werden. Die Vorschrift des § 273 Abs. 3 findet keine Anwendung.
- (2) Ist von der einen Seite teilweise geleistet worden, so kann die Gegenleistung insoweit nicht verweigert werden, als die Verweigerung nach den Umständen, insbesondere wegen verhältnismäßiger Geringfügigkeit des rückständigen Teils, gegen Treu und Glauben verstoßen würde.
Textfassung in Kraft am .
Quelle: Gesetze im Internet — Bundesministerium der Justiz / juris GmbH (gesetze-im-internet.de), wiedergegeben unter der Lizenz Open (Bundesrecht, no formally named licence).
Was die Vorschrift wirklich sagt
Wer aus einem gegenseitigen Vertrag zur Leistung verpflichtet ist, kann diese Leistung verweigern, bis der andere Teil seine Gegenleistung erbracht hat. Die Verweigerung ist jedoch ausgeschlossen, wenn der Verweigernde zur Vorleistung verpflichtet ist.
Hat die eine Seite bereits teilweise geleistet, so darf die Gegenleistung nur verweigert werden, wenn die Verweigerung nicht gegen Treu und Glauben verstößt. Das ist insbesondere der Fall, wenn der rückständige Teil verhältnismäßig geringfügig ist.
Wann sie gilt
- Ein Bauunternehmer verweigert die Fertigstellung des Hauses, bis der Bauherr die letzte Rate zahlt.
- Ein Autoverkäufer übergibt den Wagen nicht, bis der Käufer den vollen Kaufpreis entrichtet hat.
- Ein Mieter verweigert die Mietzahlung, weil der Vermieter notwendige Reparaturen nicht durchführt.
- Ein Dienstleister stoppt die Arbeit an einer Website, bis der Kunde die offene Rechnung begleicht.
- Bei einem Tausch von Gegenständen: Eine Partei behält ihren Gegenstand ein, bis die andere den vereinbarten Tauschgegenstand übergibt.
Was dieser Paragraf nicht sagt
- Es regelt nicht die dauerhafte Lösung vom Vertrag (Rücktritt) – das ist in § 323 BGB geregelt.
- Es gilt nicht für einseitige Verträge wie Schenkungen.
- Es regelt nicht die Unsicherheitseinrede bei Vorleistungspflicht – das ist in § 321 BGB geregelt.
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